Artikel-Informationen
erstellt am:
03.05.2017
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verhandelt und entscheidet am 27. Juni 2017 in zwei Berufungsverfahren über den Status syrischer Schutzsuchender (Az. 2 LB 117/17 und 2 LB 78/17).
Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellten sie Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihnen wegen der von ihm bejahten Bürgerkriegssituation in Syrien den sog. subsidiären Schutz (§ 4 Asylgesetz) zu. Die Kläger begehren darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Asylgesetz). Vor dem Verwaltungsgericht hatten sie hiermit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u.a. mit Urteil vom 13. Januar 2017 (Az. 2 A 6283/16) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Hiergegen wendet sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Berufungsverfahren. Hintergrund dieser - und einer Vielzahl weiterer Verfahren - ist die Regelung in § 104 Abs. 13 des Aufenthaltsgesetzes, wonach für subsidiär Schutzberechtigte die Gewährung von Familiennachzug zeitweise ausgesetzt worden ist. In der Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte wird die rechtliche Frage nach dem Schutzstatus syrischer Asylantragsteller bislang unterschiedlich beurteilt.
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03.05.2017
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