Bebauungsplan Nr. 225 „Voslapper Groden-Nord/Nördlich Tanklager“ der Stadt Wilhelmshaven wegen naturschutzrechtlicher Mängel außer Vollzug gesetzt
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 den Bebauungsplan Nr. 225 „Voslapper Groden-Nord/Nördlich Tanklager“ vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 1 MN 28/26).
Mit dem Bebauungsplan schafft die Stadt Wilhelmshaven die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen „Grünen Energiepark“ auf einer etwa 154 ha großen wassernahen Fläche des Voslapper Grodens nördlich des Jade-Weser-Ports. Dort sollen klimaneutrale Energieträger, etwa mit Solarenergie erzeugtes Methan (e-NG), und für eine Übergangszeit auch fossiles Flüssigerdgas (LNG) angelandet und in Wasserstoff umgewandelt, zur Stromerzeugung genutzt oder in das europäische Gasnetz eingespeist werden (in der ursprünglichen Pressemitteilung bezog sich die Übergangszeit fälschlicherweise auf die klimaneutralen Energieträger). Nach den Prognosen der Stadt können bis zu 200 TWh Wasserstoff pro Jahr mittels der im Plangebiet zulässigen Anlagen importiert, umgewandelt und verteilt werden; das würde einen erheblichen Teil des für Mitte der 2040er-Jahre prognostizierten nationalen Bedarfs decken. Anfallendes Kohlenstoffdioxid soll aufgefangen, verflüssigt und zur Wiederverwendung zurück in die Herkunftsländer der klimaneutralen Energieträger transportiert werden. Zwei in diesem Verfahren beigeladene Unternehmen stehen bereit, die Anlagen zu realisieren.
Bei dem vorgesehenen Standort auf dem Voslapper Groden handelt es sich um eine in den 1970er-Jahren mit dem Ziel einer industriellen Nutzung aufgespülte und eingedeichte, dann aber der natürlichen Entwicklung überlassene Fläche. Heute besteht der Voslapper Groden aus nassen Dünentälern, ausgedehnten Schilfröhrichten, Kleingewässern und Weidengebüschen. Es handelt sich um ein wichtiges niedersächsisches Brutgebiet für die Vogelarten Rohrdommel, Rohrschwirl, Tüpfelsumpfhuhn, Wasserralle, Blaukehlchen und Schilfrohrsänger und steht als Europäisches Vogelschutzgebiet V-62 „Voslapper Groden-Nord“ unter strengem Schutz.
Der Bebauungsplan überplant mehr als die Hälfte des Vogelschutzgebiets für industrielle Zwecke. Mit der Realisierung des Bebauungsplans würde das Vogelschutzgebiet aufgrund der vorgesehenen Anlagen und der von ihnen ausgehenden Emissionen seine Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Netzes „Natura 2000“ vollständig verlieren. Bestandteil des planerischen Konzepts sind deshalb umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle.
Gegen den Plan wendet sich der Landesverband Niedersachsen des Naturschutzbunds Deutschland. Er sieht in den Planungen eine unzulässige Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets. Bei dem Vorhaben handele es sich tatsächlich auch nicht um ein Projekt zur Nutzung erneuerbarer Energien, sondern im Wesentlichen um eines zum Import fossilen Flüssiggases. Dafür bestehe kein Bedarf. Das Projekt könne zudem im Stadtgebiet an anderer Stelle oder andernorts an Nord- und Ostsee verwirklicht werden. Die Ausgleichsmaßnahmen seien überdies mangelhaft, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Eignung als auch hinsichtlich ihrer ungewissen zeitlichen Umsetzung. Schließlich beachte der Bebauungsplan die Anforderungen des Klimaschutzes nicht in ausreichender Weise.
Diesen Einwänden ist der 1. Senat in Teilen gefolgt. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wilhelmshaven die Flächen des Voslapper Grodens für einen „Grünen Energiepark“ nutzen wolle. Ihre Zielsetzung, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten sowie den lokalen Strukturwandel zu befördern und dafür eine wassernahe Fläche zur Ansiedlung zukunftsgerichteter Industrieunternehmen zu nutzen, sei von hohem Gewicht und rechtfertige grundsätzlich die Inanspruchnahme des Europäischen Vogelschutzgebiets. Auch der vorgesehene Ausgleich auf großen Flächen im näheren und weiteren Umfeld sei als solcher nicht zu beanstanden. Die Stadt habe allerdings nicht ausreichend sichergestellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen zeitlich parallel zu den Baumaßnahmen im Vogelschutzgebiet verwirklicht werden. Die Zulässigkeit der Ausgleichsmaßnahmen hänge von wasserrechtlichen Zulassungen ab, deren Erteilung teils noch nicht beantragt und auch nicht absehbar sei. Damit sei nicht sichergestellt, dass das Vogelschutzgebiet nicht zerstört werde, bevor die Ausgleichsmaßnahmen wirksam werden könnten, worin ein Verstoß gegen europäisches Naturschutzrecht zu sehen sei. Hinzu komme ein formeller Fehler bei einer planerischen Regelung.
Angesichts der Möglichkeit der Stadt, den Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren zu heilen, hat der 1. Senat auch die weiteren Einwände des Umweltverbands geprüft, diese aber zurückgewiesen. Alternative Standorte im Stadtgebiet oder andernorts an Nord- und Ostsee habe die Stadt fehlerfrei ausgeschlossen. Sie sei auch fehlerfrei davon ausgegangen, mit dem Plan einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten; es handele sich nicht um einen Bebauungsplan, der vorrangig auf die Errichtung eines weiteren LNG-Terminals abziele. Schließlich seien auch die vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft ausreichend.
Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Die Entscheidung des Senats wird in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.