Beschwerdeverfahren gegen die Zusammenlegung der Christophorus-Grundschule Bad Zwischenahn und der Grundschule Rostrup erfolglos


Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 2. September 2026 (Az.: 2 ME 104/26) die Beschwerde von zwei Schülern und ihrer Eltern gegen die Ablehnung ihres Eilantrags gegen die Allgemeinverfügung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Zusammenlegung der Christophorus-Grundschule Bad Zwischenahn und der Grundschule Rostrup durch das Verwaltungsgericht Oldenburg (Az.: 5 B 2833/26) zurückgewiesen.

Mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 12. März 2026 vollzog die Gemeinde Bad Zwischenahn die am 9. Dezember 2025 vom Gemeinderat beschlossene und am 4. März 2026 durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung genehmigte Zusammenlegung/Vereinigung der Christophorus-Grundschule für Schüler katholischen Bekenntnisses und der Grundschule Rostrup zum Schuljahr 2026/2027 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinde hat die Zusammenlegung mit den Schülerzahlen der Christophorus-Grundschule begründet. Diese seien stark gesunken bzw. hätten sich auf einem sehr niedrigen Niveau eingependelt. Im letzten Schuljahr 2025/2026 seien insgesamt 18 Schülerinnen und Schüler in einer jahrgangsübergreifenden Klasse beschult worden. Eine erstellte 10-Jahres-Prognose habe ergeben, dass die Schülerzahlen auch zukünftig nicht erwarten ließen, dass eine durchgängige jahrgangsweise Gliederung der Grundschule möglich sei, wohingegen die Prognose für eine zusammengelegte Schule eine Schülerzahl von 216 ergeben habe, sodass 10 Klassen gebildet werden könnten.

Den gegen diese Allgemeinverfügung gerichteten Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 6. Juli 2026 abgelehnt (vgl. dazu auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7.7.2026). Die Voraussetzungen einer Zusammenlegung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz lägen nach summarischer Prüfung vor. Insbesondere begegne die vorgenommene 10-Jahres-Prognose keinen Bedenken. Auch habe die Gemeinde die Interessen der Erziehungsberechtigten ausreichend ermittelt und in ihre Entscheidung einbezogen, zumal insbesondere nicht das individuelle Interesse einzelner Schülerinnen und Schüler an der Erhaltung gerade ihrer Schule, sondern die Gesamtsituation des Schulwesens maßgeblich sei.

Diese Entscheidung hat der 2. Senat unter Zurückweisung der gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Einwände nunmehr bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Prognose der Schülerzahlen den richtigen Maßstab angewandt und der Gemeinde mit Recht ein Letztentscheidungsrecht eingeräumt. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung seien die Elterninteressen ermittelt und angemessen berücksichtigt worden. Auch sei der Bekenntnischarakter der Christophorus-Grundschule nicht verkannt worden. Schüler könnten nicht aus individuellen Gründen verlangen, dass die Zusammenlegung unterbleibe oder dass speziell für sie dauerhaft kleine Klassen gebildet würden.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Die Entscheidung wird in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.09.2026

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
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