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Eilantrag gegen Bestattungswald auch in zweiter Instanz erfolglos

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. April 2019 (Az. 1 ME 32/19) - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Osnabrück - eine der Samtgemeinde Sögel vom Landkreis Emsland erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Bestattungswaldes vorläufig bestätigt.

Eine Jagdgenossenschaft, zu deren Jagdbezirk die fragliche Waldfläche bislang gehört, hatte die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragt. Nach Ablehnung ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az. 2 B 27/18) hatte die Jagdgenossenschaft dagegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben.

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung umfassend, nicht nur mit Blick auf Belange der Jagdgenossenschaft, geprüft und bejaht. Weder ein für das Gebiet bestehender Bebauungsplan zur Freihaltung der Landschaft, noch der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde stünden dem Vorhaben voraussichtlich entgegen. Das Vorhaben weise keine Komplexität auf, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert hätte. Artenschutz- und bodenschutzrechtliche Verbote seien nicht verletzt. Belange der Jagdgenossenschaft stünden dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dass sich ihr Jagdbezirk um das Vorhabengebiet verringern werde, müsse sie hinnehmen. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Bejagungsmöglichkeit des verbleibenden Bezirks vermochte der Senat nicht zu erkennen.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.


Artikel-Informationen

erstellt am:
23.04.2019

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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