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Umgang des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit dem Corona-Virus

Eine geordnete Rechtsprechung und Rechtspflege ist auch zu Pandemiezeiten gewährleistet. Dies gilt insbesondere für eilige Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Auch die Pressestelle des Gerichts ist wie gewohnt erreichbar (Einzelheiten unter „Aktuelles“, „Pressekontakt“).

Um einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus so gut wie möglich entgegenzuwirken, wird um die Beachtung folgender Hinweise entsprechend dem Hygienekonzept des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gebeten:


1. Betreten des Gerichtsgebäudes

Alle Rechtssuchenden sowie Besucherinnen und Besucher des Gerichts sind angesichts der allgemeinen Empfehlungen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus dringend aufgefordert, mit Rücksicht auf die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen jeweils zu prüfen, ob das Gerichtsgebäude betreten werden muss, weil ein Anliegen dringlich ist und keinen Aufschub duldet, oder ob das Anliegen auch schriftlich eingereicht werden kann. Auskünfte können zudem auch telefonisch eingeholt werden.

Im Gerichtsgebäude gilt die sogenannte 3G-Regel für Besucherinnen und Besucher mit Ausnahme der Verfahrensbeteiligten. Besucherinnen und Besucher müssen deshalb bei Betreten des Gerichtsgebäudes einen auf sie ausgestellten Nachweis einer Impfung gegen das Coronavirus (Impfnachweis) oder einen auf sie ausgestellten Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus (Genesenennachweis) oder einen tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

a) Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske

Bei Betreten des Gerichtsgebäudes sind alle Besucherinnen und Besucher sowie alle Verfahrensbeteiligte verpflichtet, eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, d. h. mindestens eine FFP2- (DIN EN 149), N95- oder KN95-Maske zu tragen (Maskenpflicht). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Eine Stoffmaske und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (sog. OP-Maske) sind nicht ausreichend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Wie in den Sitzungen verfahren wird, insbesondere ob die Maske zur Erbringung von Wortbeiträgen abgenommen werden darf, obliegt der Entscheidung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden (vgl. § 176 GVG)


Bildrechte: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

b) Verhalten im Krankheitsfall und bei Kontakt mit einer infizierten Person

Personen, die grippeähnliche Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeuten (z.B. Husten, Fieber, Halsschmerzen, infektbedingte Atemnot), oder die Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten, ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt. Betroffene, die zu einem Termin geladen sind, werden gebeten, unverzüglich die für die Bearbeitung des Verfahrens zuständige Vorsitzende oder den zuständigen Vorsitzenden zu informieren.

c) Hygieneregeln und Anordnungen durch die Wachtmeister

Darüber hinaus sind die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hinweise der BZgA finden Sie hier: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) einzuhalten. Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wachtmeisterdienstes ist stets Folge zu leisten.

d) Teilnahme an Sitzungen durch Besucherinnen und Besucher sowie Medienvertreter

Die Anzahl der Sitzplätze in den Wartebereichen und in den Sitzungssälen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wurde zum Schutz vor Ansteckung (Abstandsgebot) deutlich reduziert. Es wird daher grundsätzlich darum gebeten, mit so wenig Personen wie nötig, insbesondere ohne Begleitpersonen, zu erscheinen. Die für die Öffentlichkeit und Medienvertreter zur Verfügung stehenden Plätze werden am Sitzungstag nach der Reihenfolge des Erscheinens im Oberverwaltungsgerichts vergeben. Bei Fragen dazu kann die Pressestelle kontaktiert werden.

Im Gerichtsgebäude gilt die sogenannte 3G-Regel für Besucherinnen und Besucher mit Ausnahme der Verfahrensbeteiligten. Besucherinnen und Besucher müssen deshalb bei Betreten des Gerichtsgebäudes einen auf sie ausgestellten Nachweis einer Impfung gegen das Coronavirus (Impfnachweis) oder einen auf sie ausgestellten Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus (Genesenennachweis) oder einen tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

2. Zugang zur Bibliothek

Der Zugang zur Bibliothek des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist externen Besuchern unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gestattet.

Im Gerichtsgebäude gilt die sogenannte 3G-Regel für Besucherinnen und Besucher mit Ausnahme der Verfahrensbeteiligten. Besucherinnen und Besucher müssen deshalb bei Betreten des Gerichtsgebäudes einen auf sie ausgestellten Nachweis einer Impfung gegen das Coronavirus (Impfnachweis) oder einen auf sie ausgestellten Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus (Genesenennachweis) oder einen tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.


Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für diese Maßnahmen und danken für die Unterstützung und Zusammenarbeit in diesen schwierigen Zeiten!i

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.05.2020
zuletzt aktualisiert am:
30.11.2021

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Darja Chudziak

Nds. Oberverwaltungsgericht
Uelzener Straße
21335 Lüneburg
Tel: 041317718-182
Fax: 05141/5937-32300

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