Die Bibliothek des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
Die Bibliothek des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts umfasst über 42.000 Titel zu Themen des Öffentlichen Rechts und angrenzender Gebiete.
Die Bibliothek steht vorrangig Angehörigen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung. Während der Öffnungszeiten kann sie aber auch von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden.
Sie finden die Bibliothek im Erdgeschoss des Altbaus. Im Lesesaal können Sie in Ruhe die ausgewählte Literatur studieren. Die Medieneinheiten sind grundsätzlich nicht entleihbar, Sie können jedoch von interessanten Inhalten Kopien fertigen.
Der Bestand ist im Katalog der Bibliothek recherchierbar.
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag |
09:00 |
- |
14:00 Uhr |
Freitag und an Wochentagen vor Feiertagen | 09:00 | - | 12:00 Uhr |
Ansprechpartner
Telefon: 04131 718-142
Telefon: 04131 718-144
für die Bibliothek des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Personen, die dem Gericht nicht angehören
1. Die Bibliothek des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann von Personen, die dem
Gericht nicht angehören, von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr, an
Freitagen und an Arbeitstagen vor Wochenfeiertagen von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr benutzt werden.
2. Die Benutzer melden sich bei Betreten der Bibliotheksräume bei der Bibliotheksleiterin oder
deren Vertretung an.
3. Für einen Aufenthalt in der Bibliothek befinden sich im Lesesaal ausreichend Leseplätze.
4. Mäntel, Jacken, Taschen etc. sind in den dafür vorgesehenen Schließfächern unterzubringen.
5. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist in den Räumen der Bibliothek nicht
gestattet.
6. Der Zugang zum Bibliothekskatalog ist ausschließlich über eigene Endgeräte möglich.
7. Für die Anfertigung von Fotokopien aus den Literaturbeständen der Bibliothek zu privaten
Zwecken werden Kosten in Höhe von 0,05 EUR je Seite erhoben. Das Fotokopieren ist nur
entsprechend der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Dr. Smollich