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Termine im August 2019

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im August 2019 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

14.08.2019, 26.08.2019 und - vorsorglich - 27.08.2019

jeweils um 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1

7 KS 24/17 und 7 KS 25/17 (OVG in erster Instanz)

A., B. und C. (Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. Niederstadt, Hannover) ./. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Redeker u. a., Berlin);
beigeladen: Stadt Wunstorf (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Versteyl u. a., Hannover)

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 30. Dezember 2016 für den Neubau der Ortsumgehung Wunstorf im Zuge der Bundesstraße B 441 (Stadt Wunstorf, Region Hannover).

In der Innenstadt von Wunstorf treffen die Bundesstraßen B 441 (Uchte - Hannover) und B 442 (Coppenbrügge - Neustadt am Rübenberge) zusammen. Die geplante Ortsumgehung soll einer nördlichen und östlichen Umfahrung von Wunstorf dienen. Es wird eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von Wunstorf sowie der Ortsdurchfahrten Luthe und Blumenau vom regionalen und überregionalen Durchgangsverkehr verfolgt. Zugleich soll die Planung der Schaffung eines leistungsfähigen überregionalen Straßenzugs dienen. Die Länge des Bauvorhabens beträgt 6,545 km. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet.

Die Kläger, deren Grundstücke zum Teil für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, rügen den Planfeststellungsbeschluss als rechtsfehlerhaft. Neben Verfahrensfehlern weise er eine Vielzahl von inhaltlichen Fehlern auf. Zu Unrecht werde eine Beeinträchtigung des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiets „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ verneint. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien erfüllt. Betroffen seien neben einer Vielzahl von europäischen Vogelarten verschiedene Fledermausarten, die Grüne Keiljungfer sowie der Biber. Es liege zudem ein Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie sowie das fachplanerische Abwägungsgebot vor. Die Variantenprüfung sei zu beanstanden; eine Südumgehung von Wunstorf sei vorzugswürdig. Die Belange des Hochwasserschutzes seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schließlich liege ein Abwägungsfehler in der Verneinung einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes eines der Kläger vor.

22.08.2019 - 10:30 Uhr, Sitzungssaal 1

8 LC 116/18 (Vorinstanz: VG Hannover - 7 A 5658/17)

A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Versteyl u. a., Hannover) ./. Pflegekammer Niedersachsen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Rüping u. a., Hannover)

und

22.08.2019 - 12:00 Uhr, Sitzungssaal 1

8 LC 117/18 (Vorinstanz: VG Hannover - 7 A 5876/18)

B. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Leerkamp u. a., Wallenhorst) ./. Pflegekammer Niedersachsen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Rüping u. a., Hannover)

Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre Mitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen.

Durch das Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (PflegeKG) wurde die Pflegekammer Niedersachsen errichtet. Kammermitglied ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG, wer die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“, „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen, und diesen Beruf in Niedersachsen ausübt. Eine Berufsausübung liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mitverwendet werden können.

Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen jeweils die Feststellung beantragt, dass sie nicht Mitglied der Beklagten sind. In einem der Verfahren steht die Frage im Vordergrund, ob das Pflegekammergesetz verfassungsgemäß ist. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Pflegekammer erfülle keine legitimen Aufgaben im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und die Pflichtmitgliedschaft sei unverhältnismäßig. In dem anderen Verfahren haben die Beteiligten hauptsächlich um die Frage gestritten, ob die Klägerin angesichts des Zuschnitts und Aufgabenbereichs ihrer Stelle als Fallmanagerin eines Krankenhauses einen der in § 2 PflegeKG bezeichneten Berufe tatsächlich ausübt.

Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift als verfassungsgemäß angesehen. Das Land Niedersachsen habe seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Pflichtmitgliedschaft verletze auch keine Grundrechte. Sie schränke die Grundrechte der Pflegekräfte zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein. Die Tätigkeit einer der Klägerinnen als Fallmanagerin sei eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes. Während des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft. Die zuletzt genannte Klägerin hat zudem eine Stelle mit verändertem Aufgabenbereich angetreten.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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