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Termine im September 2019

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im September 2019 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

3.9.2019, 11:30 Uhr, Sitzungssaal 1

Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Goslar in den Kreistag des Landkreises Goslar

10 LC 231/18; Vorinstanz: VG Braunschweig - 1 A 48/17 -

A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Versteyl u. a., Hannover) ./. Landkreis Goslar,
Beigeladener: B.

Der Kläger ist Oberbürgermeister der Stadt Goslar. Er kandidierte bei der Kreistagswahl am 11. September 2016 auf Platz 1 des Wahlvorschlags der CDU im Wahlkreis Goslar Nord und erzielte ein Kreistagsmandat. Daraufhin wurde er aufgefordert, die Annahme der Wahl zu erklären und den Nachweis über die Beendigung seines Beamtenverhältnisses mit der Stadt Goslar vorzulegen. Der Kläger erklärte allein die Annahme des Kreistagsmandats. In der Folge stellte der beklagte Landkreis fest, dass die Wahl des Klägers als abgelehnt gelte und der ursprünglich ihm zugedachte Sitz im Kreistag auf die nächste Ersatzperson übergehe. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Wahleinspruch wies der Landkreis zurück.

Die dagegen erhobene Klage des Oberbürgermeisters hat das Verwaltungsgericht Braunschweig abgewiesen, weil hauptamtliche Bürgermeister nach § 50 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Wahl zum Kreistagsabgeordneten nur dann annehmen dürften, wenn sie nachwiesen, dass sie die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hätten, was hier nicht der Fall sei. „Bürgermeister oder Bürgermeisterin“ im Sinne der genannten Vorschrift seien alle Hauptverwaltungsbeamten, worunter auch der Kläger als Oberbürgermeister falle. Die streitgegenständliche Regelung stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang, da der Eingriff in das passive Wahlrecht des Klägers im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung möglicher Interessenkonflikte gerechtfertigt sei.Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten darum, ob auch ein Oberbürgermeister unter die genannte Vorschrift fällt, da darin nur „hauptamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen“ erwähnt werden. Klärungsbedürftig ist ferner, ob das sich aus dieser Regelung ergebende Amts- und Mandatshindernis mit höherrangigem Recht im Einklang steht.


§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKomVG lautet:

Abgeordnete einer Kommune dürfen nicht sein

6. im Kreistag oder in der Regionsversammlung: die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer dem Landkreis oder der Region Hannover angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde […]

§ 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NKomVG lauten:

Wird eine Person gewählt, die nicht Abgeordnete sein darf, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Wahlleitung nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie dies vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt.


12.9.2019, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallverwertungsanlage in Stade

12 KS 118/17 (OVG in erster Instanz)

Hansestadt Stade (Proz.-Bev.: RA Prof. Dr. Versteyl u. a.) ./. Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Beigeladene: A. GmbH (Proz.-Bev.: Watson u. a.)

und

12 KS 127/17 (OVG in erster Instanz)

B. (PB: RA Heinz) ./. Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Beigeladene: A. GmbH (Proz.-Bev.: RAe Watson u. a.)

Die Beteiligten streiten jeweils um die Rechtmäßigkeit der dritten und letzten immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen unter dem 14. November 2016 für den Weiterbau und den Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen erteilte. In der Anlage im Industriegebiet Stade-Bützfleth soll durch die Verbrennung sogenannter Ersatzbrennstoffe (z. B. Verpackungen, Abfälle aus der Papierherstellung) Energie erzeugt werden. Vorausgegangen waren in den Jahren 2008 und 2009 ein nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erlassener Vorbescheid sowie zwei Teilgenehmigungen. Diese Bescheide wurden seinerzeit der C. GmbH erteilt. Auf ihrer Grundlage sind die für die Anlage erforderlichen Bauwerke bereits weitgehend errichtet worden.

Die Hansestadt Stade (Klägerin in dem Verfahren 12 KS 118/17) hält die dritte Teilgenehmigung für rechtswidrig, weil sie zu spät nach dem Vorbescheid beantragt worden sei. Dieser sei deshalb unwirksam geworden, sodass erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsgenehmigung hätte durchgeführt werden müssen. Außerdem habe der Vorbescheid nicht mehr zugunsten der genehmigten Anlage wirken können, weil anstelle der ursprünglich vorgesehenen Dampfabgabe an benachbarte Betriebe nun eine vollständige Verstromung in das allgemeine Netz vorgesehen sei. Der dritten Teilgenehmigung stehe zudem eine 2016 durch die Hansestadt verhängte baurechtliche Veränderungssperre entgegen.

Der Kläger in dem Verfahren 12 KS 127/17 betreibt weniger als 2 km vom Standort der umstrittenen Anlage entfernt einen Obstanbaubetrieb. Er ist der Ansicht, dass der Betrieb der Anlage zu ungesunden Wohnverhältnissen führe und unzulässige Lärmbelastungen an seinem Wohnhaus sowie eine Beeinträchtigung seines Betriebs verursache. Zudem sei die Durchführung einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, weil mit der dritten Teilgenehmigung gegenüber dem Vorbescheid wesentliche Erhöhungen der Abfallmenge und Änderungen der Rauchgasreinigungsanlage zugelassen worden seien. Die vorgesehene Eingangskontrolle der angelieferten Ersatzbrennstoffe reiche nicht aus, um auszuschließen, dass belastete Materialien in die Verbrennung gelangten. Die Anlage entspreche nicht dem Stand der Technik.


Termine im September 2019 - Pressevorschau - ÄNDERUNG

Vertagung der mündlichen Verhandlung betreffend eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallverwertungsanlage in Stade

Die mit der Pressevorschau vom 26. September 2019 angekündigte mündliche Verhandlung in den Verfahren 12 KS 118/17 (Hansestadt Stade ./. Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg) und 12 KS 127/17 (B. ./. Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg), jeweils betreffend eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallverwertungsanlage in Stade, wird nunmehr am 24. Oktober 2019, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal 1 stattfinden. Der ursprünglich für den 12. September 2019 geplante Termin musste aufgrund eines Vertagungsantrags eines der Verfahrensbeteiligten verschoben werden.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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