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Inkassounternehmer darf nicht wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt und überschuldet sein

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat mit Beschluss vom 8. November 2007 (8 LA 88/07) entschieden, dass ein Inkassounternehmer, der wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist und zudem im Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, seinen Beruf nicht mehr ausüben darf.

Ein Inkassounternehmer macht außergerichtlich Forderungen geltend und zieht sie ein. Dazu bedarf er einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Die Erteilung der Erlaubnis setzt - neben der Sachkunde des Antragstellers - auch seine Zuverlässigkeit voraus. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, so wird die Erlaubnis von der Aufsichtsbehörde widerrufen.

Von dieser Befugnis hat der Präsident des Landgerichts Oldenburg als Aufsichtsbehörde vorliegend Gebrauch gemacht, d.h. er hat die dem Kläger ursprünglich im Jahr 1997 erteilte Erlaubnis als Inkassounternehmer im September 2005 widerrufen. Dem Präsidenten war bekannt geworden, dass der Kläger wegen Betruges verurteilt worden war und weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig oder nur vorläufig eingestellt waren; zudem waren zahllose Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Daraufhin musste der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Jahr 2006 wurde der Kläger schließlich nochmals verurteilt, nämlich wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer - auf Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerruf der Erlaubnis gerichtete Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das O­berwaltungsgericht bestätigt. Danach darf der Kläger ab sofort nicht mehr als Inkassounternehmer tätig sein. Denn der Vermögensverfall des Klägers und die von ihm begangenen Straftaten lassen befürchten, dass er seinen Beruf nicht mehr ordnungsgemäß ausübt. So bestünde u. a. die Gefahr, dass er die von den Schuldnern vereinnahmten Gelder veruntreut. Mit dem Widerruf muss nicht abgewartet werden, bis es tatsächlich dazu kommt. Ebenso wenig muss die Behörde sich darauf verweisen lassen, den Kläger laufend zu überwachen, oder sich darauf beschränken, ihm nur die Entgegennahme von Fremdgeldern zu untersagen. Mit diesen Einwänden fand der Kläger kein Gehör.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2007
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

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