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Allgemeine Informationen zum Datenschutz

Das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Bürgerinnen und Bürger auf Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmung – der Datenschutz – ist seit dem 25.5.2018 EU-weit einheitlich durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Ergänzende Regelungen finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht über das erforderliche Maß hinaus und in einer für die Betroffenen möglichst transparenten Weise verarbeitet werden.

Nach Artikel 37 Abs. 1 DSGVO benennt die für die Datenverarbeitung verantwortliche Behörde einen Datenschutzbeauftragten; ausgenommen sind hiervon ausdrücklich Gerichte, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit (d.h. im Bereich der Rechtsprechung) handeln. Der Aufgabenbereich des behördlichen Datenschutzbeauftragten umfasst die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen über seine datenschutzrechtlichen Pflichten, die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, die Sensibilisierung und Schulung der Beschäftigten sowie die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Bei ihrer Tätigkeit unterliegen die Datenschutzbeauftragten keinen Weisungen der datenverarbeitenden Behörde (Art. 38 Abs. 3 DSGVO). Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.

Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Rechte zusammenhängenden Fragen zu Rate ziehen. Der Datenschutzbeauftragte ist dabei an die Wahrung der Geheimhaltung und Vertraulichkeit gebunden (Artikel 38 Abs. 4, 5 DSGVO).



Informationen nach Art. 13, 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
für die Bereiche Rechtsprechung/Dienstaufsicht und Gerichts- und Justizverwaltung


Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg

Tel.: 04131 718-0
E-Mail-Adresse: OVGLG-Poststelle@justiz.niedersachsen.de


Ihre Datenschutzrechte

Sie können unter den o.g. Kontaktdaten Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten. Sind zu Ihrer Person unrichtige Daten gespeichert, können, Sie insoweit Berichtigung beanspruchen. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, können Sie eine Löschung Ihrer Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung erreichen.

Zudem steht Ihnen unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht zu.

Bestehen eines Beschwerderechts

Soweit Sie sich durch eine Datenverarbeitung beschwert fühlen, können Sie sich an den o.g. Datenschutzbeauftragten wenden.

Die Gerichte unterstehen den Aufsichtsbehörden nach Art. 51 ff. DSGVO nur teilweise. So sind gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Insoweit steht Ihnen ein Beschwerderecht an eine Aufsichtsbehörde nicht zu.

Soweit Sie sich durch eine Datenverarbeitung im Übrigen beschwert fühlen, können Sie sich an eine Aufsichtsbehörde wenden. Zuständig ist nach § 18 NDSG insoweit die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, Tel.: 0511 120-4500, Poststelle@lfd.niedersachsen.de.

Außerhalb der justiziellen Tätigkeit können Sie sich auch an unseren Datenschutzbeauftragten Herrn RiOVG Dr. Joachim Tepperwien wenden. Diesen erreichen Sie unter OVGLG-Datenschutzbeauftragte@justiz.niedersachsen.de.


Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten


Grundsätzlich müssen Sie nur die personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht hiernach.



Für den Bereich der Rechtsprechung und der Dienstaufsicht gilt:


Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung


Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der DSGVO, des BDSG und des NDSG. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) und Buchstabe e), Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f) DSGVO, die Verwaltungsgerichtsordnung, das Verwaltungsverfahrensgesetz, die o.g. Datenschutzgesetze und in Personalvertretungssachen sowie Disziplinarsachen die Personalvertretungsgesetze bzw. Disziplinargesetze von Bund und Land. Ihre Daten verarbeiten wir zur Erfüllung unseres Rechtsprechungsauftrags (Art. 92 Grundgesetz, § 74 Niedersächsisches Justizgesetz - NJG -, § 3 BDSG) und zur Wahrnehmung von Befugnissen der Dienstaufsicht (§§ 8 f. NJG, § 1 Abs. 2, § 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 NDSG). Die Wahrnehmung der Aufgabe der Rechtsprechung umfasst auch eine Dokumentation zum Zwecke zukünftiger Rechtsfindung.


Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten


Die Justiz verarbeitet alle personenbezogenen Daten, die entweder im Antragsverfahren oder im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes von Ihnen oder von Dritten (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Kreditinstituten, sonstigen Personen, Behörden etc.) mitgeteilt werden. Zudem werden personenbezogene Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Schuldnerverzeichnissen, Grundbüchern, Handels- und Vereinsregistern) zulässigerweise gewonnen oder von anderen Behörden/Institutionen übermittelt werden, verarbeitet. Datenkategorien personenbezogener Daten können z.B. sein: Name, Firma oder sonstige Geschäftsbezeichnung, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Legitimationsdaten (z.B. Ausweisdaten), Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer, Faxnummer usw.), Bankverbindungen, IT-Nutzungsdaten (z.B. Verbindungsdaten, Log-Daten, Kennungen). Soweit es im Rahmen unserer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist, können gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f) DSGVO auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Ebenso können – soweit erforderlich – personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 Satz 1 DSGVO verarbeitet werden.


Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten


Die Richterinnen und Richter und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Justiz sowie ggf. diesen zur Ausbildung zugewiesene Personen erhalten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit Kenntnis von personenbezogenen Daten.

Die Daten werden den weiteren Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der Prozessordnungen zur Wahrung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör mitgeteilt.

Anderen als den Verfahrensbeteiligten kann Akteneinsicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Soweit im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung stattfindet, ist diese im Regelfall öffentlich, so dass auch nicht verfahrensbeteiligte Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, Kenntnis von personenbezogenen Daten erhalten können.

Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erhalten auch Personen, die an einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO mitwirken (Zeugen gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 373 ff. ZPO oder Sachverständige gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO) sowie Dolmetscher Kenntnis von den Daten.

Im Falle gesetzlicher Zuständigkeiten werden Daten insbesondere an andere Gerichte und Behörden weitergegeben.

Daten, die von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter privater Interessen oder für die Forschung sind, können nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen oder Aussonderung nach näherer Maßgabe des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG -) dem Niedersächsischen Landesarchiv übermittelt werden.


Fristen für die Löschung von Daten


Die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien richten sich nach dem jeweils geltenden Recht. Die Löschungsfrist nach Abschluss des Verfahrens beträgt zwischen 5 und 50 Jahren, je nach Gegenstand.



Für den Bereich der Gerichts- und der Justizverwaltung gilt:


Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung


Für Zwecke der Gerichts- und der Justizverwaltung verarbeiten wir ebenfalls Ihre personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der DSGVO, des BDSG und des NDSG. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) bis e), Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a), b) und h), Art. 10 DSGVO, § 11 Niedersächsisches Justizgesetz - NJG -, § 1 Abs. 2, § 3, § 6 Abs. 1 NDSG.


Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten


Die Justiz verarbeitet alle personenbezogenen Daten, die in einer Eingabe, in einem Antrag oder im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes von Ihnen oder von Dritten (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Kreditinstituten, sonstigen Personen, Behörden etc.) mitgeteilt werden. Zudem werden personenbezogene Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Schuldnerverzeichnissen, Grundbüchern, Handels- und Vereinsregistern) zulässigerweise gewonnen oder von anderen Behörden/Institutionen übermittelt werden, verarbeitet. Datenkategorien personenbezogener Daten können z.B. sein: allgemeine Personenangaben (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit), Kontaktdaten (z. B. postalische Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Legitimationsdaten (z. B. Ihre Ausweisdaten), Dokumentationsdaten (z. B. Logdaten, Kennung). Sofern dies zur Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs/Verfahrens zulässig und notwendig ist, können darüber hinaus beispielweise auch folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden: Angaben zu familiären und sonstigen Beziehungen (z. B. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse, Beschäftigungsverhältnisse, Krankenversicherung), Bank- und Finanzdaten (z. B. Bankverbindung, finanzielle Situation), Angaben zu physischen Merkmalen (z. B. Geschlecht, Haar- oder Augenfarbe, Körpergröße), biometrische Daten (z. B. Bildaufnahmen), Gesundheitsdaten (z. B. Erkrankungen, gesundheitlicher Zustand, Krankmeldungen), Beurteilungs- und Leistungsdaten (z. B. Schul- und Arbeitszeugnisse, beruflicher Werdegang, Beurteilungen). Insofern können auch – soweit erforderlich – besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 Satz 1 DSGVO verarbeitet werden.


Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Justiz sowie ggf. diesen zur Ausbildung zugewiesene Personen erhalten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit Kenntnis von personenbezogenen Daten. Im Falle gesetzlicher Zuständigkeiten oder Auftragserteilungen etwa im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der Bezüge- und Beihilfebearbeitung werden Daten insbesondere an andere Gerichte, Behörden oder beauftragte Unternehmen, Sachverständige oder Gutachter/innen weitergegeben.

Daten, die von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter privater Interessen oder für die Forschung sind, können nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen oder Aussonderung nach näherer Maßgabe des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG -) dem Niedersächsischen Landesarchiv übermittelt werden.


Fristen für die Löschung von Daten


Die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien richten sich nach dem jeweils geltenden Recht. Löschungsfristen reichen von zwei bis dreißig Jahren. Teilweise ist eine dauernde Aufbewahrung vorgesehen.


Die bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter


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