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Mediation beim Güterichter

Worum geht es?

Die Gerichte haben neben der richterlichen Streitentscheidung auch den Auftrag, auf eine einvernehmliche Bereinigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Konflikts hinzuwirken. Nach § 278 Abs. 1 Zivilprozessordnung soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Punkte bedacht sein. Es kann die Parteien auch für eine Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen (§ 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung). Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen, die nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung in Streitverfahren vor den Verwaltungsgerichten entsprechend anwendbar sind, bietet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Durchführung von Mediationen durch die bei ihm eingesetzten Güterichterinnen und Güterichter an.

Was ist Mediation?

Mediation ist ein Verfahren, bei dem die Beteiligten mit Hilfe einer Güterichterin oder eines Güterichters freiwillig und eigenverantwortlich eine Lösung zur Beilegung ihres Konflikts entwickeln. Das Verfahren ist nicht öffentlich und folgt in der Regel bestimmten Strukturen (Phasen). Die Güterichterin oder der Güterichter hat in dem Verfahren keine Entscheidungsbefugnis und erteilt den Beteiligten auch keinen Rechtsrat. Sie bzw. er ist verantwortlich für den Gang des Verfahrens, nicht für den Inhalt. Sie/er unterstützt die Beteiligten, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und trägt dafür Sorge, dass die Beteiligten fair miteinander umgehen. Die Beteiligten sollen in die Lage versetzt werden, Gemeinsamkeiten zu erkennen und eine von ihnen als gerecht empfundene Lösung selbst zu erarbeiten. Dabei können auch hinter dem Konflikt stehende sachliche oder persönliche Interessen der Beteiligten, die in einem gerichtlichen Verfahren keine Rolle spielen, hervorgehoben und berücksichtigt werden. Die Beteiligten erhalten dadurch die Möglichkeit, sich in einem umfassenden Sinne zu verständigen. Die Güterichterin/der Güterichter ist den Beteiligten in der Mediation gleichermaßen verpflichtet (Prinzip der "Allparteilichkeit"). Das Prinzip der Freiwilligkeit hat zur Folge, dass die Beteiligten das Mediationsverfahren jederzeit beenden können.

Welche Verfahren sind geeignet?

Eine Mediation ist insbesondere dann geeignet, wenn die Beteiligten längerfristig miteinander zu tun haben und ein Urteil die zur Bereinigung einer „Beziehungsstörung“ erforderliche umfassende Lösung nicht bringen kann. Unabhängig vom Gegenstand ist jedes Verfahren mediationsgeeignet, in dem die Beteiligten eine Mediation wollen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Einbindung von Mediation in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine lohnenswerte Möglichkeit zu einer umfassenden Streitbeilegung sein und zum Nutzen aller Verfahrensbeteiligten führen kann.

Wie ist der Ablauf?

Hält eine Richterin oder ein Richter ein Verfahren für eine Mediation bei einer Güterichterin oder bei einem Güterichter für geeignet, kann sie/er den Beteiligten die Durchführung einer Mediation vorschlagen. Die Initiative kann aber auch von den Beteiligten selbst ausgehen. Stimmen alle Beteiligten einer Mediation zu, wird das Verfahren an die Güterichterin bzw. den Güterichter verwiesen. Nach Abschluss des Mediationsverfahrens gehen die Gerichts- und Verwaltungsakten an die Richterin bzw. den Richter zurück mit der Mitteilung, mit welchem Ergebnis das Mediationsverfahren beendet worden ist. War die Mediation erfolglos, wird das gerichtliche Verfahren ohne weitere Mitwirkung der Güterichterin bzw. des Güterichters fortgesetzt.

Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen Sie rechnen?

Die Mediation bei einer Güterichterin bzw. einem Güterichter verursacht keine zusätzlichen Gerichtsgebühren. Anderes gilt bei Güteverhandlungen außerhalb des Gerichts. In diesen Fällen entstehen Auslagen der Güterichterin/des Güterichters, insbesondere Reisekosten, die von den Verfahrensbeteiligten zu tragen sind. Für die Verfahrensbeteiligten entstehen im Übrigen die eigenen Kosten für die Wahrnehmung des Termins. Dazu gehören auch die Kosten für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte.

Noch Fragen?

Wenn Sie weitere Informationen wünschen, können Sie sich gerne auch telefonisch an die Güterichter, Frau von Seebach (Tel.: 04131 718-209), Frau Meyer (Tel.: 04131 718-136) oder Frau Dr. Thorn-Christoph (Tel.: 04131 718-171), wenden.

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