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Naturschutzgebietsverordnung „Vellage“ in der Stadt Weener rechtmäßig

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 11. Mai 2022 die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vellage“ in der Stadt Weener vom 6. Juni 2018 als rechtmäßig bestätigt (Az.: 4 KN 123/19).

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 8,4 Hektar und befindet sich im Landkreis Leer zwischen der Ortschaft Vellage im Nordwesten und der Gartenbausiedlung Halte im Osten, außerhalb der eingedeichten Ems, die westlich und südlich des Schutzgebietes verläuft. Dieses ist vollständig Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiets „Ems“. In dem Naturschutzgebiet befinden sich zwei natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbissgesellschaften sowie ein weiteres Gewässer, der sogenannte „Salzinger Kolk“.

Gegen die Verordnung wandte sich ein Landwirt, dessen Betrieb und landwirtschaftlich genutzte Flächen in unmittelbarer Nähe des Naturschutzgebiets liegen. Im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung bewirtschaftet er eine Pachtfläche. Er machte im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der in der Naturschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbote und Bewirtschaftungsauflagen für Stickstoffeinträge sein landwirtschaftlicher Betrieb wegen der ökospezifischen Belastungsgrenzen für Schadstoffe in den Erweiterungsmöglichkeiten wesentlich eingeschränkt sei.

Der Senat ist den gegen die Schutzgebietsverordnung erhobenen Einwänden des Antragstellers nicht gefolgt und hat die Naturschutzgebietsverordnung als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen. Der Landkreis Leer sei befugt gewesen, das Gebiet zum Naturschutzgebiet zu erklären. Denn dieses sei im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig. Das Verbot für Stickstoffeinträge und die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung in dem unter Naturschutz gestellten Gebiet begegneten keinen Bedenken. Diese Vorgaben seien geeignet und erforderlich, um den Schutzzwecken der Verordnung zu entsprechen. Sie führten auch nicht dazu, dass die Möglichkeiten einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers in unzumutbarer Weise eingeschränkt würden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.


Artikel-Informationen

erstellt am:
17.05.2022

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
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Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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