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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Welgenmarsch“ in der Stadt Wildeshausen ist rechtmäßig

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 25. Mai 2016 (Az. 4 KN 273/13) in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Welgenmarsch“ in der Stadt Wildeshausen, die vom Landkreis Oldenburg am 16. Oktober 2012 beschlossen worden war, mit höherrangigem Recht im Einklang steht und daher rechtmäßig ist.

Die Eigentümerin von ca. 6 ha großen landwirtschaftlich genutzten Flächen in dem unter Schutz gestellten Gebiet hatte in einem Normenkontrollantrag zahlreiche Einwände gegen diese Verordnung erhoben und beantragt, die Verordnung für unwirksam zu erklären. Der 4. Senat hat diesen Antrag abgelehnt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, entspricht. Das ca. 135 ha große im Hunte-Talraum gelegene, durch teilweise extensiv genutztes Grün- und Feuchtgrünland geprägte Gebiet der „Welgenmarsch“ durfte unter Landschaftsschutz gestellt werden, weil es einen schutzwürdigen Naturhaushalt aufweist, durch ein vielfältiges und schönes Landschaftsbild gekennzeichnet ist und überdies eine besondere Bedeutung für die Erholung im Gebiet der Stadt Wildeshausen aufweist. Der Landkreis Oldenburg hat sich bei dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die in der Verordnung enthaltenen Verbote stehen ebenfalls mit höherrangigem Recht im Einklang. Das gilt auch für das Verbot der Errichtung oder wesentlichen äußeren Veränderung von baulichen Anlagen, von dem nur wenige Baumaßnahmen (u. a. die Errichtung notwendiger Nebenanlagen zur Grünlandbewirtschaftung bis 70 qm Grundfläche und 4 m Höhe) ausgenommen sind, weil die untersagten Baumaßnahmen den besonderen Schutzzwecken der Verordnung zuwiderlaufen würden, insbesondere dem der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und dem der Wahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.05.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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