Artikel-Informationen
erstellt am:
08.05.2017
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, hat im Berufungsverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolgreich eine höhere Erstattung von Übernachtungskosten erstritten. Sie begehrt die Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt einer 9. Klasse im Jahr 2013 nach Hamburg entstanden waren. Das Hotel hatte für jede Übernachtung Kosten in Höhe von 36,50 € pro Nacht in Rechnung gestellt. Davon wurden lediglich 16,50 € pro Nacht erstattet, weil der niedersächsische Schulfahrtenerlass 2006 eine Erstattung nur in Höhe von maximal 16,50 € pro Nacht zuließ.
Widerspruch und Klage der Klägerin gerichtet auf Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 20 € pro Nacht blieben erfolglos.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 (Az. 5 LB 6/16) entschieden, dass das Niedersächsische Kultusministerium zwar grundsätzlich ermächtigt war, pauschal die Erstattung von Übernachtungskosten für Klassenfahrten zu regeln. Der Pauschalbetrag in Höhe von 16,50 € pro Nacht hat nach Ansicht des Senats jedoch - jedenfalls im Jahr 2013 - nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz entsprochen. Aus diesem Grund war der Erlass im Jahr 2013 nicht mehr anzuwenden. Entscheidend war damit allein, ob die Übernachtungskosten notwendig und angemessen waren. Dies hat der 5. Senat im vorliegenden Einzelfall bejaht und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 20 € pro Nacht zu erstatten. Insoweit hat der 5. Senat deshalb das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert.
Zum 1. November 2015 ist in Niedersachsen ein neuer Schulfahrtenerlass in Kraft getreten, der höhere Pauschalbeträge bei der Erstattung von Übernachtungskosten bei mehrtägigen Klassenfahrten vorsieht. Dieser Erlass war für die im Jahr 2013 stattgefunden Klassenfahrt aber noch nicht anwendbar.
Die Revision gegen sein Urteil hat der 5. Senat nicht zugelassen.
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08.05.2017
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