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Termine im November 2024

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

5. November 2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 1

Klage auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule

Az.: 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24 (Vorinstanz: VG Hannover, Az.: 10 A 4968/21)

In den Berufungsverfahren hat sich der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit der Frage der Rechtmäßigkeit von § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) zu befassen, der einen Mindestabstand von 200 Metern zwischen (Sport-)Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen und Orten vorsieht, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern und Jugendlichen ohne die Begleitung von Aufsichtspersonen aufgesucht werden.

Im streitgegenständlichen Fall soll eine Wettvermittlungsstelle in Hannover in der Nähe einer Grundschule (weiter) betrieben werden. Die Klägerinnen (Betreiberin und Wettveranstalterin) halten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NGlüSpG für nicht mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Darüber hinaus bezweifeln sie, dass Grundschulen vom Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NGlüSpG umfasst sind, da für die betreffende Altersgruppe nach ihrer Auffassung kein besonderes Gefährdungspotential bestehe.

13. bis 15. November 2024, Juist und Norderney

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verhandelt auf den Inseln Juist und Norderney über Bebauungspläne zum Erhalt des Ortsbildes sowie zur Beschränkung von Ferien- und Zweitwohnungen

Der Senat führt die Verhandlungen vor Ort durch, um sich einen eigenen Eindruck von den städtebaulichen Besonderheiten der Inseln zu verschaffen.

13. November 2024, 14:30 Uhr, Treffpunkt vor dem Grundstück Warmbadstraße 8, 26571 Juist

Az.: 1 KN 49/23 (OVG in erster Instanz)

In dem Normenkontrollverfahren wendet sich die Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet gegen den Bebauungsplan Nr. 1 „Kurgebiet Ortsmitte“. Mit dem Plan möchte die Gemeinde Juist insbesondere die bestehenden Siedlungsstrukturen vor zunehmender baulicher Verdichtung schützen, Dauerwohnraum für die Juister Bevölkerung sichern sowie die Voraussetzungen für mehr Dauerwohnraum und eine moderate Steigerung der Gästebetten schaffen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Plan räume ihr zu geringe Baumöglichkeiten ein, ohne dass dafür ein tragfähiger Grund bestehe.

14. November 2024, 14:30 Uhr, Conversationshaus, Am Kurplatz 1, 26458 Norderney

Az.: 1 KN 145/23 (OVG in erster Instanz)

In diesem Verfahren wendet sich die Antragstellerin zum zweiten Mal gegen den Bebauungsplan Nr. 4 C „Innenstadt Nord-Ost Teil C“ der Stadt Norderney, der die Bebauung beidseits der Moltkestraße und des Nordteils der Winterstraße erfasst. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks im Plangebiet und fühlt sich insbesondere durch die im Plan festgesetzte Begrenzung der Geschosszahl sowie die Beschränkung der Ferienwohnnutzung beeinträchtigt. Die Vorgängerfassung des Bebauungsplans hatte der 1. Senat mit Urteil vom 13. Mai 2022 für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 62/20, vgl. Pressemitteilung vom 17. Mai 2022). Zur Heilung der damals festgestellten Wirksamkeitsmängel hat die Stadt Norderney ein ergänzendes Verfahren durchgeführt.

15. November 2024, 10:00 Uhr, Conversationshaus, Am Kurplatz 1, 26458 Norderney

Az.: 1 KN 45/22 und 1 KN 141/22 (jeweils OVG in erster Instanz)

In den Verfahren wenden sich insgesamt drei Antragsteller gegen den Bebauungsplan Nr. 12 „Am Fischerhafen“ der Stadt Norderney, der die Bebauung entlang der gleichnamigen Straße erfasst. Sie sind Eigentümer von Hausgrundstücken bzw. Wohnungen im Plangebiet, deren Nutzung der Plan beschränkt. Neben zahlreichen formellen Einwänden beanstanden sie insbesondere, dass die überbaubare Grundstücksfläche ohne sachlichen Grund restriktiver festgesetzt werde als bisher und dass dem Interesse an der Schaffung von Dauerwohnraum zu Lasten der Ferienwohnnutzung zu großes Gewicht beigemessen worden sei.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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