Artikel-Informationen
erstellt am:
20.01.2012
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - hat mit Beschlüssen vom 19. Januar 2012 - 1 MN 93/11 und 1 ME 188/11- Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, die im Wesentlichen die Planung und die Genehmigung des vorgesehenen neuen Zentralgebäudes für die Leuphana Universität Lüneburg betreffen.
Antragstellerin in beiden Verfahren ist die Landeskrankenhilfe als Eigentümerin von Grundstücken südlich des Plangebiets beiderseits der Heinrich-Böll-Straße. Ihre Haupteinwendungen gegen die Planung und das Bauvorhaben der beigeladenen Universität gingen dahin, das Zentralgebäude werde wegen seiner durch Baumasse und -höhe dominanten Wirkung einem eigenen geplanten Verwaltungsgebäude die beabsichtigte architektonische Wirkung nehmen; außerdem werde der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr dieses geplante Verwaltungsgebäude unzumutbarem Lärm aussetzen. Sie hat sich ihrerseits für eine Planung eingesetzt, bei welcher die Heinrich-Böll-Straße an die Nordseite ihrer Grundstücke verlegt wird und dort den Verkehr sowohl für das Zentralgebäude als auch das Wohngebiet aufnimmt, wodurch ihr Gelegenheit gegeben werde, ihr eigenes Vorhaben weiter ab von dem Zentralgebäude und auf einem nach Einbeziehung des bisherigen Verlaufs der Heinrich-Böll-Straße besser zugeschnittenen Grundstück zu realisieren.
Der Senat hat die von ihr beantragte einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans der Stadt Lüneburg Nr. 137 "Leuphana Universität" abgelehnt und ihre Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen, mit welcher ihr vorläufiger Nachbarrechtsschutz gegen die für das Zentralgebäude der Universität erteilte Baugenehmigung versagt worden war. Er hat bei summarischer Prüfung in diesen Eilverfahren weder durchgreifende Verfahrensfehler noch die Verletzung von Nachbarrechten bzw. eine unangemessene Hintansetzung von Nachbarinteressen zu erkennen vermocht. Noch verbleibende Probleme können nach seiner Einschätzung in weiteren Genehmigungsverfahren - insbesondere für ein dem Zentralgebäude benachbartes Parkhaus - angemessen gelöst werden. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass ein zukünftiges Verwaltungsgebäude auf den Grundstücken der Antragstellerin unzumutbarem Lärm ausgesetzt würde. Die Stadt Lüneburg musste sich auch nicht auf die von der Antragstellerin vorgezogene Planungsalternative einlassen; die mit einem zweigeteilten Baugrundstück verbundenen Bebauungsschwierigkeiten beruhen allein auf der damaligen Kaufentscheidung der Antragstellerin selbst für diese Grundstücke.
Die Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.
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20.01.2012
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