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Kommunale Entlastungsstraße Grasleben kann nicht gebaut werden

Gemeinde Grasleben möchte eine Ortsumgehungsstraße bauen, die nördlich von Grasleben verlaufen und die Landesstraße L 651 mit den Kreisstraßen K 56 und K 50 verknüpfen soll. Der beklagte Landkreis Helmstedt erließ 2008 für dieses Vorhaben einen Planfeststellungsbeschluss, den die Kläger angefochten haben und den das Verwaltungsgericht aufgehoben hat, weil es die Gemeinde Grasleben für unzuständig hält, die umstrittene Straße zu bauen. Die Umgehungsstraße würde in erster Linie Durchgangsverkehr aufnehmen und sei nach ihrer voraussichtlichen Verkehrsbedeutung nicht als Gemeindestraße einzustufen, sondern entweder als Landes- oder als Kreisstraße. Mit seinen Berufungen hat der Landkreis die Abweisung der Klagen begehrt. Seines Erachtens ist auf der geplanten Straße vornehmlich Verkehr aus Grasleben und dessen näherer Umgebung zu erwarten. Es fehle der umstrittenen Straße die für Landesstraßen erforderliche Funktion im Verkehrsnetz.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 22. Februar 2012 - 7 LC 83/10 u. a. - die Berufungen des Landkreises Helmstedt zurückgewiesen. Die Gemeinde Grasleben ist für die geplante Entlastungsstraße als Vorhabensträger unzuständig, weil die Straße weder eine Ortsstraße ist noch sie sich zu den "anderen Straßen im Außenbereich" im Sinne des § 47 Nr. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) zählen lässt. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, auf die sich auch diejenigen Kläger berufen können, die von dem Vorhaben als Nachbarn betroffen sind. Der Fehler führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da für die vorliegende Fallgestaltung die Rechtsfolge der Aufhebung weder nach speziellen Rechtsvorschriften noch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausgeschlossen ist und es zudem ausscheidet, den Rechtsfehler durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren zu beheben.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.02.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
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Fax: 04131 718 - 208

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