Niedersachsen klar Logo

Disziplinarmaßnahmen bei fehlender Mitwirkung zur Feststellung des Gesundheitszustands

Ein beamteter Arzt im Niedersächsischen Landesdienst, der in Portugal ein Ferienhaus besitzt, war seinem Dienstherrn dadurch aufgefallen, dass er sehr häufig während des Erholungsurlaubs erkrankte. Nachdem er für einen Zeitraum von mehr als zehn Wochen, innerhalb dessen er Urlaubsreisen in die Türkei und nach Portugal unternommen hatte, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, die von mit ihm befreundeten Ärzten ausgestellt worden waren, wurde gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestehe der Verdacht, dass eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung nicht vorgelegen habe. Der Arzt wurde vorläufig seines Dienstes enthoben; seine monatlichen Bezüge wurden um die Hälfte gekürzt. Bei den weiteren Ermittlungen weigerte er sich, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Einer von der Behörde angeordneten Untersuchung durch den Vertrauensarzt bei der Medizinischen Hochschule Hannover blieb er ohne Angabe von Gründen fern.

Der Niedersächsische Disziplinarhof in Lüneburg – 1. Senat – hat im Beschwerdeverfahren - - abweichend von der Entscheidung der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Hannover - mit Beschluss vom 17. März 2003 (1 NDH M 3/02) die Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und der Gehaltskürzung bestätigt. Vereitelt ein Beamter durch ein ihm vorwerfbares Verhalten die Klärung der Frage, ob er während des Zeitraums geltend gemachter Dienstunfähigkeit tatsächlich dienstunfähig gewesen ist, kann er rechtlich so behandelt werden, als wäre er während der fraglichen Zeit dienstfähig gewesen und dem Dienst somit unerlaubt ferngeblieben. Der Niedersächsische Disziplinarhof wertete das Verhalten des Arztes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen wird.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.03.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln