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Vermittlung von Sportwetten durch private Gewerbetreibende

Der Betreiber von zwei Wettannahmestellen, der Sportwetten der Sportwetten GmbH Gera auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages mit einer anderen GmbH in seinen Ladenlokalen annimmt, und die beiden Gesellschaften, wenden sich gegen die Untersagung der Bewerbung und Annahme dieser Sportwetten durch die Bezirksregierung Hannover. Der Sportwetten GmbH Gera wurde vor der Wiedervereinigung im Jahre 1990 von der Stadt Gera die Erlaubnis erteilt, diese Sportwetten zu veranstalten. Den Antrag des Betreibers der Wettannahmestellen auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen den angeordneten Sofortvollzug der Untersagungsverfügung lehnte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 14. November 2002 ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – mit Beschluss vom 4. März 2003 zurückgewiesen (11 ME 420/02).

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der ODDSET-Wette um ein Glücksspiel handelt, das von dem in Gera ansässigen Wettunternehmen am Sitz des Betreibers der Wettannahmestellen ohne die nach § 3 des Nds. Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen dafür erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird. Die dem Wettunternehmen von der Stadt Gera erteilte Erlaubnis gilt nicht im Land Niedersachsen, in dem Träger einer solchen Konzession nur ein Wettunternehmen sein darf, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und deren andere Beteiligte überwiegend juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die der Sportwetten GmbH Gera erteilte Erlaubnis hat zwar nicht mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 ihre Wirksamkeit verloren, sondern gilt nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages fort. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die Erlaubnis des Magistrats der Stadt Gera vom 14. September 1990 auch die Durchführung von Sportwetten in Niedersachsen (und in den übrigen alten Bundesländern) gestattet. Denn dem Einigungsvertrag ist für den Vollzug des den Ländern vorbehaltenen Wett- und Lotterierechts keine räumliche Erweiterung einer von Behörden der DDR erteilten Erlaubnis auf das gesamte Bundesgebiet zu entnehmen.

Die Vermittlung der ODDSET-Wetten an Wettunternehmen, welche die dafür erforderliche Erlaubnis nicht besitzen, stellt eine strafbare Beihilfe zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels nach 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 16 des Nds. Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen dar und kann deshalb als Ordnungswidrigkeit untersagt werden.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.03.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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