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Kosten für die Überwachung der Wasserqualität des Weserstrands Brake-Käseburg

Stadt Brake muss Kosten für die Überwachung der Wasserqualität des Weserstrands Brake-Käseburg tragen

Der Weserstrand Brake-Käseburg ist ein Badegebiet im Sinne der Badegewässerverordnung, in dem das Baden nicht untersagt ist und in dem üblicherweise während der Saison (Mitte Mai bis Mitte September) eine große Anzahl von Personen baden. Er ist der Europäischen Union als Badegewässer gemeldet und unterliegt hinsichtlich der Wasserqualität der regelmäßigen Überwachung durch das Gesundheitsamt des beklagten Landkreises Wesermarsch, das gezogene Wasserproben durch das Niedersächsische Landesgesundheitsamt – Außenstelle Aurich – untersuchen lässt.

Seit 1993 erhebt der beklagte Landkreis Wesermarsch für die Überwachung der Wasserqualität Gebühren, denen die Kosten der Untersuchungen der Wasserproben durch das Landesgesundheitsamt als Auslagen zugeschlagen werden. Für die Badesaison 1999 wurde die Stadt Brake durch Bescheid des Beklagten zu Kosten in Höhe von insgesamt 2.100,- DM herangezogen. Hiergegen hat sie nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg ohne Erfolg geblieben ist.

Mit ihrer – vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung hat die Klägerin ihre Auffassung, sie sei nicht kostenpflichtig, da sie den Strand nicht als eigene Einrichtung betreibe, wiederholt und vertieft. Sie vermarkte den "wilden" Strand, der im Ergebnis sogar eine unerwünschte Konkurrenz zu ihrem Freibad darstelle, auch nicht touristisch. Die Klägerin meint, die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Weser müsse die Kosten der erforderlichen Untersuchungen tragen, weil diese das Baden in ihren Gewässern dulde.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – hat die Berufung mit Urteil vom 17. Februar 2004 zurückgewiesen (11 LC 200/03). Die Klägerin ist für die Überwachung des Käseburger Strandes und die Analyse der Wasserproben kostenpflichtig. Als Standortgemeinde muss sie sich die Überwachung des Strandes auf Hygiene und Wasserqualität hin als staatliche Leistung im Sinne des Kostenrechts zurechnen lassen, weil es sich bei Badetätigkeit in einem "freien" Badegebiet um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 handelt, der sich die Klägerin nach § 4 Abs. 1 NGO anzunehmen hatte und auch angenommen hat. Auch vermarktet die Klägerin das Badegeschehen touristisch, indem sie in ihrer Werbebroschüre im Rahmen der Darstellung von Sportmöglichkeiten auch mit "Strandbädern an der Weser" wirbt. Damit rechnet sie sich den Strand Käseburg als eine die Stadt bereichernde Attraktion zu. Außerdem hat sie sich des Strandbetriebs schon 1999 fördernd angenommen, indem sie durch ihren Bauhof für die Sauberkeit hat sorgen lassen. Ihr aktives Engagement für die Badestelle und ihr Interesse daran wird ferner dadurch deutlich, dass die Klägerin durch die Ermöglichung einer öffentlichen Zuwegung zum Strand und durch die Bereitstellung von mobilen Toilettenhäusern während der Badesaison weitere fördernde Anstrengungen unternommen hat. Der Bund hat demgegenüber keinen unmittelbaren Einfluss auf das Badegeschehen und muss auch nicht für die Reinhaltung des Wassers zum Schutz von Badenden sorgen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.02.2004
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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