Artikel-Informationen
erstellt am:
11.12.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat heute in mehreren Berufungsverfahren entschieden, dass psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker, die kein abgeschlossenes Studium der Psychologie vorweisen können, keinen Anspruch auf die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeuten haben (8 LB 2892/01, 8 LB 4215/01 u.a.).
Die Kläger, die vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) am 1. Januar 1999 als Heilpraktiker psychotherapeutisch tätig waren, hatten beim Landesprüfungsamt für Heilberufe beantragt, ihnen die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten zu erteilen, um die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" oder "Psychotherapeut" ausüben zu können. Diese Anträge hatte das beklagte Amt mit der Begründung abgelehnt, dass die Kläger entgegen § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG kein abgeschlossenes Studium der Psychologie nachweisen könnten. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Entscheidungen gerichteten Klagen abgewiesen.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit und den Gleichheitssatz verfassungswidrig sei. Außerdem könnten sie Bestandsschutz beanspruchen, weil ihnen die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung der gesetzlich versicherten Patienten in der Vergangenheit von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet worden seien.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschränkung der Approbation als Psychologische Psychotherapeuten auf Diplom-Psychologen durch § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG weder die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit noch den Gleichheitssatz verletzt. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium zu schaffen, weil er das bisherige Berufsfeld dieser Personen weder geschlossen noch deren Tätigkeitsspektrum verändert hat. Faktische Nachteile, die dadurch entstehen, dass diese Personen gegenüber Psychologischen Psychotherapeuten als minder qualifiziert angesehen werden, sind verfassungsrechtlich hinzunehmen. Ein Anspruch auf die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes an der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 SGB V beteiligt gewesen sind.
Darüber hinaus hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik in § 12 Abs. 5 PsychThG verfassungskonform ist. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, gleichwertige andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge zu berücksichtigen.
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11.12.2003
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16.06.2010
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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
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