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Klage der Gemeinde Deutsch Evern gegen Funkmast der Bahn bleibt erfolglos

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 7. Senat – hat mit Urteil vom 30. Oktober 2003 die Klage der Gemeinde Deutsch Evern gegen die der Bahn durch das Eisenbahnbundesamt erteilte Genehmigung einer Funksystem - Basisstation mit 30 m hohem Mast in der Nähe des alten Bahnhofs abgewiesen (7 K 3838/00).

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Gemeinde kann gerichtlich nicht die Gesundheits- und Eigentumsinteressen ihrer Bürger, sondern nur ihre eigenen Rechte geltend machen. Ihr ist das Selbstverwaltungsrecht eingeräumt. Dies umfasst die Planungshoheit und in diesem Rahmen ein Selbstgestaltungsrecht, das die Gemeinde gegen Planungen anderer schützt, wenn dadurch der jeweiligen Umgebung ein von Grund auf neues Gepräge gegeben wird. Der Senat hat bei seiner Ortsbesichtigung aber nicht feststellen können, dass die - bereits errichtete - Anlage eine derartige Wirkung entfaltet. Zwar sind die optischen Auswirkungen des Funkmastes wegen seiner herausragenden Höhe durchaus gravierend und könnten als Fremdkörper empfunden werden. Der Charakter der Umgebung wird dadurch aber nicht grundlegend verändert. Denn das örtliche Erscheinungsbild im Nahbereich des Mastes wird bereits jetzt durch die zweigleisige Hauptverkehrsstrecke der Bahn mitgeprägt und vermittelt der Gemeinde hier kein geschlossenes und besonders schützenswertes Ortsbild.

Die Plangenehmigung hatte in ihrer Ursprungsfassung allerdings keinerlei Befassung mit den gemeindlichen Belangen erkennen lassen. Aus diesem Grund hatte der Senat mit Beschluss vom 24. September 2002 die aufschiebende Wirkung der Klage zunächst wiederhergestellt. Dieses Abwägungsdefizit hat die Beklagte jedoch mit ihren Planergänzungsbescheiden vom 7. Oktober 2002 und 7. März 2003 behoben. Darin wird in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass alle in Frage kommenden weiter entfernt liegenden Standorte aus technischen, naturschutzrechtlichen oder finanziellen Gründen Nachteile aufweisen, welche die mit dem vorgesehenen Standort verbundenen ästhetischen Beeinträchtigungen zurücktreten lassen.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.11.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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