Artikel-Informationen
erstellt am:
25.09.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat heute in einem Normenkontrollverfahren eine Bestimmung der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen für nichtig erklärt, die die Beteiligung der Mitarbeiter am Liquidationserlös von Chefärzten regelt (8 K 3109/00).
Die beanstandete Norm (§ 29 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 der Berufsordnung) verpflichtete die Chefärzte dazu, andere Ärzte, die für sie abrechnungsfähige Leistungen erbringen, mit mindestens 20 % am Liquidationserlös zu beteiligen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese von einem Chefarzt eines Krankenhauses beanstandete Bestimmung aus formellen Gründen als nichtig angesehen, weil das Kammergesetz für die Heilberufe die Ärztekammer Niedersachsen nicht dazu ermächtigt, Ärzten durch Bestimmungen in ihrer Berufsordnung konkrete finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Derartige Bestimmungen setzen eine spezielle Ermächtigung durch den Gesetzgeber voraus, an der es bislang fehlt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zugleich festgestellt, dass die betreffende Norm nicht zu beanstanden wäre, wenn eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bestünde. Denn Regelungen über die Beteiligung der Mitarbeiter von Chefärzten am Liquidationserlös stellen keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Chefärzte dar.
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25.09.2003
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