Artikel-Informationen
erstellt am:
14.03.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 9. Senat – hatte in zwei Berufungsverfahren, von denen das eine die Gemeinde Butjadingen (9 LB 281/02), das andere die Stadt Bad Harzburg (9 LB 287/02) betraf, darüber zu befinden, ob die Deutsche Telekom AG zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden kann, auch wenn sie im Erhebungsgebiet kein Ladengeschäft ("T-Punkt") betreibt. In seinen beiden Urteilen vom 27. Januar 2003 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Frage verneint.
Die Deutsche Telekom AG wird mit dem Vorhalten von Telekommunikationsanschlüssen, von Vermittlungsstellen und von Funkübertragungsstellen überörtlich tätig und übt insoweit keine die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags rechtfertigende ortsbezogene Erwerbstätigkeit im Erhebungsgebiet aus. Denn sie ist verpflichtet, den dem Bund durch Art. 87f Abs. 1 Grundgesetz auferlegten Infrastruktursicherungsauftrag zu erfüllen, indem sie im Bereich der Telekommunikation flächendeckend, also gegenüber jedem beliebigen Ort, qualitativ angemessene und qualitativ ausreichende Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Sie hat deshalb im Verhältnis zum Kurgebiet und zum Fremdenverkehr der den Beitrag erhebenden Gemeinde keine stärkere objektiv verfestigte Beziehung als zu jedem anderen beliebigen Ort im Bundesgebiet. Das Vorhalten der Telekommunikationsdienstleistungen ist mithin keine fremdenverkehrsbezogene Tätigkeit, die durch den Fremdenverkehr gefördert werden könnte.
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die im Erhebungsgebiet aufgestellten und betriebenen Telefonzellen. Denn zu der von der Deutschen Telekom AG für den Bund zu erfüllenden Infrastruktursicherungsaufgabe gehört auch die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Telefonzellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf. Es kommt hinzu, dass es für die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Telefonzellen auch am fremdenverkehrsbedingten wirtschaftlichen Vorteil fehlt. Denn Telefonzellen werden heute nahezu ausschließlich als Kartentelefone betrieben und der Nutzer einer Telefonzelle im Erhebungsgebiet kann die Telefonkarte bundesweit erwerben. Auch kann angesichts der heutigen Entwicklung im Telefonverhalten der Nutzer nicht mehr davon ausgegangen werden, auswärtige Besucher einer Gemeinde, die Fremdenverkehrsbeiträge erhebt, würden in nennenswerter Zahl die im Erhebungsgebiet aufgestellten Telefonzellen nutzen. Mittlerweile verfügt nahezu jeder deutsche Haushalt über zumindest ein Handy, so dass der auswärtige Besucher in der Regel nicht mehr auf die Inanspruchnahme einer Telefonzelle angewiesen ist, wenn er im Erhebungsgebiet über einen normalen Telefonanschluss nicht verfügt.
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erstellt am:
14.03.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
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