Artikel-Informationen
erstellt am:
16.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat am 15. Dezember 2004 über die Berufungen des Landkreises Harburg gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg entschieden, das Bescheide aufgehoben hatte, mit denen zwei GmbHs zur Sanierung von ursprünglich fünf Kinderspielplätzen in einem Wohngebiet der Stadt Winsen verpflichtet worden waren. Das Wohngebiet mit den Spielplätzen liegt auf dem Gelände einer bis 1965 betriebenen Papierfabrik. Die festgestellten Schwermetallkontaminationen rühren aus deren Betrieb her.
Das Verwaltungsgericht hatte sein Urteil in der ersten Sache (7 A 66/98) im Wesentlichen damit begründet, dass die klagende Gesellschaft zwar grundsätzlich als Rechtsnachfolgerin der GmbH u. Co. KG, welche die Papierfabrik betrieben hatte, zur Sanierung herangezogen werden könne, die Verpflichtung nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften jedoch verjährt sei. Im zweiten Fall (7 A 63/99) hatte es die Bescheide aufgehoben, weil die herangezogene Gesellschaft ermessensfehlerhaft als allein verantwortlich angesehen worden sei. Ebenso verantwortlich sei die Stadt Winsen, die auf dem Gelände keinen Bebauungsplan für ein Wohngebiet hätte aufstellen dürfen, weil die Kontamination des Bodens auch für sie erkennbar gewesen sei.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Urteil in der ersten Sache teilweise geändert (7 LB 247/02), indem es die Klage gegen Verfügungspunkte als unzulässig abgewiesen hat, die bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erledigt waren. Im Übrigen hat es die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Maßgeblich dafür ist in erster Linie eine zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits geltende Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes, mit der im Einzelnen die Verantwortlichkeit von Rechtsnachfolgern der Personen geregelt worden ist, welche die Altlasten verursacht haben. Darunter fällt die Klägerin dieses Verfahrens nicht.
In der zweiten Sache wurde das Urteil insoweit geändert (7 LB 248/02), als das Erstgericht die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der klagenden Gesellschaft zur Sanierung eines der Spielplätze verneint hatte. Die Gesellschaft ist vielmehr zu Recht in Anspruch genommen worden. Sie hat dadurch, dass sie belasteten Boden großräumig über das Gelände verteilt hat, die von der Altlast ausgehenden Gefahren maßgeblich verursacht. Die Planierungsarbeiten haben gezielt der Baureifmachung der Grundstücke gedient, welche die Klägerin zur Bebauung mit Wohnhäusern erworben hat. Ob sie zum damaligen Zeitpunkt von der Verunreinigung des Bodens Kenntnis gehabt hat, ist für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit unerheblich. Die spätere planungsrechtliche Ausweisung des Geländes als Wohngebiet durch die Stadt Winsen hat unter diesen Umständen keinen relevanten Verursachungsbeitrag mehr dargestellt, so dass die Stadt vom beklagten Landkreis zu Recht nicht dem Kreis der Verantwortlichen zugerechnet worden ist. Es ist überdies zweifelhaft, ob rechtliche Ent-scheidungen wie der Erlass eines Bebauungsplans oder die Erteilung von Baugenehmigungen die von einer Altlast ausgehende tatsächliche Gefahrenlage überhaupt verändern bzw. erhöhen können. Zwar ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass die fehlerhafte
Ausweisung von mit Altlasten kontaminierten Flächen als Wohngebiet unter bestimmten Voraussetzungen eine zum Schadensersatz führende Amtspflichtverletzung darstellen kann. Das bedeutet jedoch nicht zweifelsfrei, dass in solchen Fällen auch eine Gefahrenbeseitigungspflicht der den Plan erlassenden Körperschaft im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne besteht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen.
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16.12.2004
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16.06.2010
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