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Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen Alkoholmissbrauchs

Der Niedersächsische Disziplinarhof – 1. Senat – hat durch Urteil vom heutigen Tage einem Ruhestandsbeamten wegen mehrerer schuldhafter Rückfälle in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit das Ruhegehalt aberkannt (1 NDH L 6/03).

Der 40-jährige Ruhestandsbeamte, der 1982 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen eintrat und zuletzt als Polizeimeister tätig war, hat seit 1986 Alkoholprobleme. Deshalb unterzog er sich im Jahr 1987 einer ca. 3-monatigen Alkoholentziehungskur. Danach war er mehrere Jahre lang abstinent. 1992/93 kam es zu einem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit, der zahlreiche Fehlzeiten im Dienst zur Folge hatte. Daraufhin begab er sich im Frühjahr 1994 erneut in eine mehrmonatige Alkoholentziehungskur. Trotz mehrerer Hinweise seines Dienstvorgesetzten, dass ein erneuter schuldhafter Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit ein Disziplinarverfahren zur Folge haben werde, das mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis enden könne, nahm der Ruhestandsbeamte ab Februar 1995 wieder Alkohol zu sich. In der Folgezeit konnte er wegen zahlreicher alkoholbedingter Krankenhausaufenthalte kaum noch Dienst leisten. Mit Ablauf des Mai 1998 musste er aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt werden.

Der Niedersächsische Disziplinarhof hat festgestellt, dass der Ruhestandsbeamte durch den mehrmaligen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit gegen die Dienstpflicht, seine Arbeitskraft zu erhalten und dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, schuldhaft verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen hat, das mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden ist. Zu den Pflichten eines Beamten, der alkoholkrank ist, gehört es, nach einer Alkoholentziehungskur den Griff zum sog. "ersten Glas Alkohol" zu unterlassen, weil jeglicher Genuss von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann. Disziplinarisch zu ahnden ist der Rückfall in die Alkoholsucht aber nur dann, wenn die Entziehungskur erfolgreich war, den Beamten also in die Lage versetzt hat, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängig mit Erfolg zu begegnen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Ruhestandsbeamte war und ist alkoholkrank. Die 1987 und 1994 durchgeführten Alkoholentziehungskuren haben ihn aber gesundheitlich soweit stabilisiert, dass er in der Lage war, in Zukunft auf Alkohol zu verzichten und abstinent zu leben. Dass er dennoch allen Ermahnungen und Erkenntnissen zum Trotz nach den Alkoholentziehungskuren aus freien Stücken wieder Alkohol zu sich genommen hat, so dass er kaum noch Arbeitsleistungen erbringen konnte und wegen des fortgesetzten Alkoholmissbrauchs in den Ruhestand versetzt werden musste, stellt ein schweres Dienstvergehen dar, das mit der höchsten Disziplinarmaßnahme für einen Ruhestandsbeamten, d.h. mit der Aberkennung des Ruhegehalts, zu ahnden war.

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.01.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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