Artikel-Informationen
erstellt am:
27.01.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Die geplante Trasse nimmt in erheblichem Umfang Grundeigentum der Kläger in Anspruch und führt zu Aufhebung eines Rangiergleises, das von einem Museums-Eisenbahnverein genutzt wird.
Der 7. Senat des erstinstanzlich zuständigen Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat heute die Klagen mit allen Anträgen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt (7 KS 139/02): Die Klage des Museumseisenbahnvereins ist unzulässig, weil er die Einwendungsfrist versäumt hat. Im Übrigen gilt, dass die Bedarfsfeststellung durch den Bundesgesetzgeber für die Planfeststellungsbehörde wie auch für das Gericht verbindlich ist. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes bestehen nicht. Auch die von den Klägern angegriffene Trassenführung östlich der Stadt Norden kann nicht beanstandet werden. Eine von den Klägern favorisierte Westtrasse drängt sich nicht als vorzugswürdig auf. Die von der Stadt Norden begonnene bessere Erschließung von Gewerbegebieten im Südwesten der Stadt ist keine Parallelplanung, die zur Überflüssigkeit der planfestgestellten Osttrasse führt oder deren Begründung sonst in Frage stellt. Mit der kommunalen Planung werden andere Ziele verfolgt. Die Planfeststellungsbehörde hat auch die speziellen land- und weidewirtschaftlichen sowie jagdlichen Belange der Kläger erkannt und sachgerecht gewürdigt. Soweit Erschwernisse nicht bereits vor Ort ausgeräumt werden, kann der Ausgleich im Wesentlichen durch Ersatzland geschehen, das in ausreichendem Maße im parallelen Flurbereinigungsverfahren zur Verfügung steht. Auch die von den Klägern als unzureichend und falsch kritisierten landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen halten, soweit rügefähig, der gerichtlichen Prüfung stand. Das Gericht hält weitere Beweiserhebungen nicht für nötig und hat auch alle Anträge auf Festsetzung weiterer Schutzauflagen als nicht erforderlich oder unverhältnismäßig abgelehnt.
Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Angesichts der Abweisung der Klagen in der Hauptsache hat das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 MS 144/02) keinen Anlass gesehen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der dies aussprechende Beschluss von heute ist unanfechtbar. Damit ist der Planfeststellungsbeschluss bereits vor Rechtskraft des Urteils vollziehbar.
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erstellt am:
27.01.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
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