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Oberverwaltungsgericht beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig

Nach § 4 der seit dem 18. Dezember 2003 geltenden "Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Hemmingen" müssen dort Hunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage, in Sportanlagen sowie bei Umzügen und ähnlichen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen an der reiß- und beißfesten Leine geführt werden.

Die Antragsteller des hiergegen gerichteten Normenkontrollverfahrens sind sei 1999 Halter einer Schäferhund-Mischlingshündin. Sie meinen, der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes, weil das Tier seinem Bewegungsbedürfnis nicht nachkommen könne. Die Anordnung eines generellen Leinenzwangs sei unverhältnismäßig, weil in der Stadt Hemmingen keine wesentlichen Unfälle mit beißenden Hunden vorgekommen seien. Die Verordnung beruhe lediglich auf einem Gefahrenverdacht, was für ihren rechtmäßigen Erlass nicht ausreichend sei. Die Antragsgegnerin weist demgegenüber daraufhin, dass die Verordnung zur Abwehr einer abstrakten Gefahr erforderlich sei. Im Übrigen gebe es außerhalb der geschlossenen Ortslage von Hemmingen genügend Auslaufflächen für Hunde.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – hat mit Urteil vom heutigen Tage (11 KN 38/04) die zitierte Regelung der Verordnung für unwirksam erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt :

§ 4 der Verordnung kann nicht auf die Verordnungsermächtigung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 NdsSOG gestützt werden, weil die Annahme, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet von Hemmingen generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, durch die von der Stadt dazu vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden. Die Statistik der Beißunfälle, die sich auf einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren bezieht, weist lediglich 27 Vorfälle aus, die überdies nur bedingt aussagekräftig sind. Auch die Stellungnahme der Polizeistation Hemmingen enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss auf einen drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Vereinzelte Strafverfahren gegen Hundehalter bzw. Hundeführer, deren Hunde Menschen verletzt haben, reichen nicht aus, um die für den Erlass einer Verordnung erforderliche abstrakt-generelle Gefahr zu bejahen. In Einzelfällen kann vielmehr mit entsprechenden Verfügungen gegenüber dem jeweiligen Hundehalter reagiert werden. Schließlich liegen auch keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, im gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen. Es ist wissenschaftlich nicht belegt, dass von allen Hunderassen generell eine abstrakte Gefahr für andere Hunde und Menschen ausgeht. Soweit die Antragsgegnerin den Erlass der Verordnung auch damit begründet hat, das "Sicherheitsgefühl" der Bewohner verbessern zu wollen, ist dieser Beweggrund zwar nachvollziehbar. Doch rechtfertigt allein ein "subjektives Unsicherheitsgefühl", das nicht durch zureichende Tatsachen belegt wird, nicht den Erlass einer solchen Verordnung.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.01.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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