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Beseitigungsanordnung für sog. Wagenburg am Fürstenauer Weg in Osnabrück ist rechtmäßig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 1. Senat - hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 ein Beschwerdeverfahren abgeschlossen, in dem sich der eingetragene Verein "Avanti" gegen die Räumung der sog. Wagenburg am Fürstenauer Weg in Osnabrück wandte (1 ME 205/04).

Die Wagenburg besteht aus etwa15 umgebauten Bau- und Campingwagen sowie anderen Einrichtungen. Sechs davon sowie ein ehemaliger Zirkuspackwagen, ein ähnlicher Wagen und schließlich ein größeres Zelt gehören dem Verein Avanti. Dessen Vereinszweck ist es, ein autonomes Jugendzentrum zu schaffen und zu betreiben. Zu diesem Zwecke arbeitet er mit Personen zusammen, welche die Wagenburg nutzen. Diese befand sich zunächst auf dem Gelände des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink. Die Stadt Osnabrück hatte zu deren Betreuung einen Sozialarbeiter ihres sog. Mobilteams abgestellt. In der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2002 kam es dort aus nicht ganz geklärten Gründen zwischen den "Wagenbewohnern" und anderen Nutzern des Gemeinschaftszentrums zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese konnten erst mit Hilfe der Polizei beendet werden. Daraufhin stellte die Stadt diesen Personen das streitige Gelände am Fürstenauer Weg zur Verfügung. Dieses steht in ihrem Eigentum.

Gremien der Stadt beschlossen im September und Dezember 2003, das Gelände am Fürstenauer Weg der Wagenburg nicht mehr länger zur Verfügung zu stellen und dessen Nutzern auch kein anderes Grundstück als Ersatz anzubieten. Sie wollten den Personen lediglich bei der Suche nach Räumlichkeiten oder einer Fläche für ein selbstverwaltetes Jugendzentrum behilflich zu sein. Kosten dürften hierdurch aber nicht entstehen.

Die Aufforderung der Stadt Osnabrück vom 8.Oktober 2003, das Grundstück bis zum 31.10.203 zu räumen, blieb ohne Erfolg.

Unter dem 27. Januar 2004 richtete die Stadt an die "Bewohner des Grundstücks" und die Verfügungsberechtigten der Bauwagen und Zelte einen öffentlich bekannt gemachten Bescheid. Darin verbot sie auf der Grundlage baurechtlicher Vorschriften die Nutzung der aufgestellten Bauwagen und Zelte und ordnete zugleich an, diese innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen.

Der Verein Avanti legte hiergegen Widerspruch ein und suchte Anfang März 2004 beim Verwaltungsgericht Osnabrück um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag zum Teil stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Vereins wiederhergestellt, soweit sich dieser gegen die Beseitigungsanordnung richtete. Zur Begründung hat es ausgeführt, vom Nutzungsverbot sei der Verein nicht betroffen, da er dort nicht wohne. Es sei jedoch ermessensfehlerhaft, die Beseitigung der Wagen mit einer Ausführungsfrist von nur 2 Wochen zu fordern.

Hiergegen wandten sich der Verein und die Stadt mit der Beschwerde. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 1. Senat - hat jetzt der Stadt Recht gegeben und die Beschwerde des Vereins zurückgewiesen mit im Wesentlichen der folgenden Begründung:

Der Verein kann nur für sich, nicht aber auch für die Eigentümer der sieben anderen Wagen sprechen. Gegen das Nutzungsverbot kann sich der Verein nicht wenden. Denn dieses richtet sich allein gegen diejenigen Personen, welche die Bau- und Campingwagen sowie die

sonstigen Baulichkeiten nutzen. Dazu zählt der Verein nicht. Nicht einmal seine Vorsitzende nutzt einen der Wagen. Gegen die Beseitigung seiner 6 Wagen und sonstigen Einrichtungen wendet sich der Verein ohne Erfolg. Die Stadt hat die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet. Auch inhaltlich ist die Beseitigungsanordnung nicht zu beanstanden. Die Wagen und anderen Einrichtungen können entfernt werden, ohne dass sie dabei zerstört werden. Die Ausführungsfrist von zwei Wochen ist ausreichend bemessen. Denn die Stadt hat schon im Jahre 2003 verdeutlicht, die Existenz der Wagenburg nicht länger hinnehmen zu wollen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Duldung hat danach nicht mehr bestanden. Obdachlosigkeit kann der Verein nicht geltend machen, weil er diese Einrichtungen nicht selbst nutzt.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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