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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
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Der Kläger betreibt ein Entsorgungsunternehmen. Er hat in der Vergangenheit asbesthaltige Abfälle an die "Mitteldeutsche Umwelt und Entsorgung GmbH" geliefert, die u.a. damit ehemalige Braunkohle-Tagebau-Gelände rekultiviert (Wiedernutzbarmachung der Oberfläche). Mit Bescheid vom 8. November 2001 untersagte der beklagte Landkreis Oldenburg dem Kläger die Weiterlieferung. Die Abfälle seien zu beseitigen und dafür dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage durch Urteil vom 9. Januar 2003 stattgegeben. Der nach einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgenommene Einbau der streitigen asbesthaltigen Abfälle in den Tagebau Delitzsch (Sachsen) sei eine Verwertung und keine Beseitigung, so dass der Beklagte nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine Überlassung nicht fordern könne. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise liege der Hauptzweck der untersagten Maßnahme nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials, sondern in der stofflichen Nutzung des Abfalls als Füllmaterial. Die Schadlosigkeit des Einbaus werde durch Bestimmungen des Betriebsplans sichergestellt. Das stehe auch mit der Chemikalienverbots- und der Gefahrstoffverordnung in Einklang.
Dagegen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt, über die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - heute entschieden hat. Es hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen (7 LC 41/03). Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar Vieles für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht, wonach die Abfallgebinde mit dem Einbau "verwertet" und nicht "beseitigt" werden und die Schadlosigkeit durch die Regelungen des bergrechtlichen Betriebsplans gewährleistet ist. Die Anlieferung der Asbestgebinde verstößt jedoch gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung, nach der außerhalb von Deponieablagerungen lediglich noch eine Verwendung als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau zulässig ist. Diese Regelung gilt zwar erst seit dem 1. März 2003 und konnte vom Verwaltungsgericht damit noch nicht berücksichtigt werden. Da es sich bei dem angefochtenen Verbringungsverbot jedoch um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt, muss für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit hier das aktuelle geltende Recht zugrundegelegt werden. Das durch die Verordnung statuierte Verbringungsverbot steht auch nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage oder sonstigem höherrangigen Recht einschließlich des Europarechts. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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