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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat mit Beschluss vom 27. Juni 2005 (- 8 LA 60/04-) entschieden, dass gegen § 1908 k BGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und Berufsbetreuer danach verpflichtet sind, ihre Einnahmen aus der Betreuungstätigkeit jährlich der Betreuungsbehörde mitzuteilen.
Die Betreuung für kranke oder behinderte Erwachsene ist ab 1992 an die Stelle der früheren Entmündigung und Vormundschaft für Volljährige getreten. Aufgabe des Betreuers ist es, den Betreuten rechtlich zu unterstützen. Diese Tätigkeit wird grundsätzlich unentgeltlich wahrgenommen. Soweit sich dazu jedoch nicht ausreichend Personen, etwa Verwandte des Betreuten, bereit finden, und stattdessen Betreuungen berufsmäßig erfolgen, steht diesen sog. Berufsbetreuern ein Vergütungsanspruch zu. Seine Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der Zahl der für die Betreuung aufgebrachten Stunden. Der Anspruch richtet sich gegen den Betreuten; ist er mittellos, so zahlt der Staat.
Die dadurch dem Land Niedersachsen entstandenen Kosten sind in den letzten Jahren dramatisch explodiert. Sie stiegen von 0,5 Millionen EUR im Jahr 1992 auf 44,5 Millionen, d.h. auf mehr als das 80-fache, im Jahr 2002. Gleichzeitig hat sich die Zahl der Betreuungen "nur" verdoppelt. Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat in Übereinstimmung mit den Rechnungshöfen anderer Länder ausdrücklich bemängelt, dass kein hinreichender Gesamtüberblick zur Bestellung, der Auslastung und dem Abrechnungsverhalten von Berufsbetreuern vorliege und so die genauen Ursachen für die Kostenexplosion nicht feststünden. Um den Betreuungsbehörden einen solchen Überblick zu verschaffen, sind Berufsbetreuer seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1999 nach § 1908 k BGB verpflichtet, der Betreuungsbehörde jährlich u.a. den "für die Führung von Betreuungen erhaltenen Geldbetrag" mitzuteilen.
In dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der betroffene Berufsbetreuer dieser Pflicht nicht nachkommen, weil er der Ansicht war, diese Regelung sei unnötig, deshalb verfassungswidrig und unbeachtlich. Die notwendigen Angaben erfolgten bereits gegenüber dem jeweiligen Vormundschaftsgericht. Seine gegen die Mitteilungspflicht gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch sein daraufhin beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb nunmehr erfolglos. Der 8. Senat hat entschieden, dass das Abrechnungsverhalten von Berufsbetreuern nur dann wirksam überprüft werden kann, wenn die streitige Mitteilungspflicht erfüllt wird. Für eine solche Überprüfung bestehe nach den Erfahrungen ab 1992 ein hinreichender Anlass. Auch verfassungsrechtliche Bedenken ließen sich hiergegen nicht erfolgreich erheben. Berufsbetreuer müssen daher die nach § 1908 k BGB vorgesehenen Angaben zu ihrem Einkommen aus der Betreuungstätigkeit machen. Der Umfang dieser Angaben vermindert sich allerdings zukünftig wegen der Änderung des Vergütungssystems für Berufsbetreuer auf Pauschalen.
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