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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 5. Senat - hat am 7. Juli 2005 die Anträge von zwei niedersächsischen Gerichtsvollziehern, die §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst in der für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 maßgeblichen Fassung für nichtig zu erklären, zurückgewiesen (5 KN 239/03, 5 KN 93, 95 und 96/04 sowie 5 KN 33/05).
Nach diesen Vorschriften werden zur Abgeltung der Bürokosten als Entschädigung die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil) gewährt und beträgt dieser Gebührenanteil 67,91 v.H. für das Kalenderjahr 2001, 52,23 v.H. für die Kalenderjahre 2002 und 2003 sowie 51,07 v.H. für das Kalenderjahr 2004 (§ 2 Abs. 2 der genannten Entschädigungsverordnung). Außerdem ist ein Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile normiert, der 29.832,86 € im Kalenderjahr 2001, 24.420,-- € jeweils in den Kalenderjahren 2002 und 2003 sowie 24.315,-- € im Kalenderjahr 2004 beträgt. Sind die Gebühreneinnahmen in einem Kalenderjahr so hoch, dass die Summe der vereinnahmten Gebührenanteile den Höchstbetrag übersteigt, so steht der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zusätzlich die Hälfte des übersteigenden Betrages zu.
Gegen diese Regelung haben sich die Antragsteller mit der Begründung gewandt, die sich aus den festgesetzten Beträgen ergebende Entschädigung sei zu niedrig und verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Ermächtigungsnorm des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG).
Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 5. Senat – verneint, im Wesentlichen mit der Begründung: § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), der die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln, ist im Hinblick auf das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verletzt, wenn die Beamten mit Kosten belastet würden, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtung effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten. Diese Annahme ist aber nicht gerechtfertigt. Die bundesrechtliche Ermächtigung (§ 49 Abs. 3 BBesG) erlaubt die Normierung einer typisierenden und pauschalierenden Aufwandsentschädigung, die sich realitätsnah an den tatsächlich entstehenden Kosten zu orientieren hat. Aus den zahlreichen Berechnungsunterlagen für die in den angegriffenen Verordnungen festgesetzten Berechnungsgrößen, die auch mit tatsächlichen Aufwendungen nicht in Verbindung stehende Elemente – wie etwa fiktive Personalkosten für unentgeltlich mitarbeitende Familienangehörige – enthalten, ergibt sich eine Höhe der Entschädigung, die es ausschließt, dass die Beamten mit Kosten belastet werden, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtung effektiv entstehen und die sie aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten. Auch die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass ihnen in den Jahren 2001 bis 2004 Bürokosten entstanden sind, die durch die ihnen gewährte Entschädigung nicht hätten ausgeglichen werden können.
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