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Designer-Outlet-Center (FOC) in Soltau vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht gescheitert

In insgesamt vier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren unterlag die im Landesraumordnungsprogramm von Niedersachsen als Mittelzentrum ausgewiesene Stadt Soltau am 1. September 2005 vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.

Ursächlich für den Ausgang der Verfahren ist die bauplanungsrechtliche bzw. raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit des sog. Designer-Outlet-Centers (FOC) im Ortsteil Harber von Soltau. Dort will die Stadt Soltau das FOC mit einer Verkaufsfläche von 20.000 m² und u.a. 1.800 Stellplätzen für Pkw´s auf einem etwa 120.000 m² großen Areal unweit der Autobahnauffahrt Soltau-Ost ansiedeln. Mit einer Änderung ihres Flächennutzungsplans und einem sog. vorhabenbezogenen Bebauungsplan wollte die Stadt Soltau die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des FOC schaffen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte in einem vorausgegangenen Urteil aus dem Jahr 2003 der Stadt Soltau eine sog. fiktive Genehmigung, d.h. eine durch Fristablauf als erteilt geltende Genehmigung, für die Änderung ihres Flächennutzungsplans zugesprochen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 1. Senat – hat dieses Urteil im Berufungsverfahren 1 LC 107/05 aufgehoben und in zwei Normenkontrollverfahren der Nachbarstädte Verden (Aller), Rotenburg (Wümme) und Lüneburg einerseits (1 KN 109/05) und des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Fachaufsichtsbehörde andererseits (1 KN 108/05) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. In dem vierten (Normenkontroll-) Verfahren 1 KN 110/05 hat sich die Stadt Soltau gegen die im Landesraumordnungsprogramm 2002 aufgenommene Sonderregelung gewendet, dass Hersteller-Direktverkaufszentren als Einzelhandelsgroßprojekte aufgrund ihrer besonderen Ausprägung und Funktion nur – erstens – in Oberzentren und – zweitens – an städtebaulich integrierten Standorten zulässig sind. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diesen Normenkontrollantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die zitierte Regelung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, insbesondere nicht zu einer nicht hinnehmbaren Aushöhlung der den Gemeinden übertragenen Planungshoheit führe. Das erst im Dezember 2002 in Kraft getretene neue niedersächsische Landesraumordnungsprogramm komme zur Anwendung, weil die Bauleitplanung der Stadt Soltau nach dem Inkrafttreten des u.a. gerade mit der Zielrichtung auf das von ihr geplante FOC geänderte Landesraumordnungsprogramm nicht mehr zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beitragen könne.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in allen vier Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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