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Stadt Bremen kann Erweiterung des Ochtum Parks in Stuhr-Brinkum nicht verhindern

Die Stadtgemeinde Bremen wandte sich gegen die Verwirklichung eines Vorhabens, das sich als „Erweiterung des Ochtum Parks“ in Stuhr-Brinkum bezeichnet.


Die Stadtgemeinde Bremen wandte sich unter Hinweis auf das Gebot, gemeindeübergreifend relevante Planungen mit ihr abzustimmen, und die ihr im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen angesprochenen Funktion als Stadt mit oberzentraler Bedeutung sowie zum Schutze ihrer zentralen Versorgungseinrichtungen gegen die Verwirklichung eines Vorhabens, das sich als "Erweiterung des Ochtum Parks" in Stuhr-Brinkum bezeichnet..

Das Baugrundstück grenzt nördlich an den sog. Ochtum Park an. Dieser besteht aus Parkflächen sowie vier größeren Gebäuden, in denen unter anderem Produkte von "Marc O’Polo" und "Tommy Hilfiger", aber auch von "Takko" und "adidas" angeboten werden. Außerdem gibt es dort u. a. Läden von "Aldi" und "Schlecker".

Das streitige Vorhaben soll aus zwei Gebäuden mit einer Verkaufsfläche von insgesamt rund 3.160 m² bestehen, in denen insgesamt 12 Verkaufsstätten mit Artikeln aus dem Textil- und Sportbereich untergebracht werden sollen. 143 Einstellplätze sollen hergestellt werden. Das Grundstück liegt zwischen der Südgrenze von Bremen und der Autobahn-Anschlussstelle Bremen-Brinkum im Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Gemeinde Stuhr, die dafür Gewerbegebiete nach älteren Vorschriften (Baunutzungsverordnung in der Fassung des Jahres 1968) festsetzen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte der Stadtgemeinde Bremen Recht gegeben und das Vorhaben vorläufig gestoppt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - kommt zu einem anderen Ergebnis (Beschluss vom 30. November 2005 - 1 ME 172/05 -) und hat zur Begründung u.a. ausgeführt:

Auf das Gebot, gemeindeübergreifende Planungen mit ihr abzustimmen, kann sich die Stadt Bremen nicht berufen. Vorschriften des Raumordnungsrechts kommen der Stadt Bremen schon deshalb nicht zur Hilfe, weil das Land Niedersachsen der Stadt und dem Land Bremen keine raumordnungsrechtlich relevanten Funktionen zuweisen kann. Auswirkungen auf ihre sog. zentralen Versorgungsbereiche kann die Stadt Bremen nicht geltend machen; solche sind aller Voraussicht nach auch nicht gegeben. Die Stadt Bremen kann das Vorhaben auch nicht unabhängig von seinen konkreten Auswirkungen auf ihr Gebiet (etwa: Kaufkraftabfluss oder Immissionen) abwehren

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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