Artikel-Informationen
erstellt am:
19.09.2006
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 5. Senat - hat mit Beschluss vom 14. September 2006 (5 ME 219/06) im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Niedersächsische Landesregierung, vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium, berechtigt war, das Anfang September 2004 eingeleitete Ausschreibungsverfahren für die Präsidentenstelle bei dem Verwaltungsgericht Hannover abzubrechen und diese Präsidentenstelle neu auszuschreiben.
Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 5. Senat - mit Beschluss vom 9. Mai 2006 (5 ME 31/06) auf Antrag eines Verwaltungsgerichtspräsidenten aus einem benachbarten Bundesland die Besetzung des Stelle des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover mit dem Direktor eines niedersächsischen Sozialgerichts vorläufig untersagt hatte, wurde diese Stelle erneut ausgeschrieben. Dagegen wandte sich erneut der nicht berücksichtigte Bewerber aus dem benachbarten Bundesland. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens zu verhindern, lehnte das Verwaltungsgericht Hannover ab.
Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen der folgenden Begründung zurück:
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Behörde ein Besetzungsverfahren aus jedem sachlichen Grund jederzeit beenden kann. Die von der Antragsgegnerin für den Abbruch des bisherigen Besetzungsverfahrens angeführten Gründe tragen in ihrer Gesamtheit die angegriffene Entscheidung. Insbesondere stellt die gerichtliche Beanstandung einer früheren Auswahlentscheidung grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben, seine Entscheidung zu überdenken. Einen weiteren sachlichen Grund stellt das im Hinblick auf den seit der ersten Ausschreibung verstrichenen erheblichen Zeitraum gerechtfertigte Bestreben dar, den Bewerberkreis zu aktualisieren und zu vergrößern. Zudem wird die nunmehr beabsichtigte Ausschreibung der Stelle als R 3 - Stelle einen anderen Bewerberkreis ansprechen als die erste Ausschreibung der Stelle als R 4 - Stelle.
Der Vorwurf, in unfairer Weise umgehe es die Antragsgegnerin, die gebotenen Konsequenzen aus dem früheren Beschluss zu ziehen, ist nach den Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung nicht gerechtfertigt.
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19.09.2006
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