Artikel-Informationen
erstellt am:
22.12.2006
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Thega-Kinocenter in Hildesheim steht neben dem Stadttheater. Es hat bislang fünf Säle mit insgesamt 650 Sitzplätzen. Mit Bauschein vom 1. September 2005 erteilte die Stadt Hildesheim dem Betreiber die Genehmigung, östlich einen Anbau anzufügen, in dem die Kinos 6 und 7 mit jeweils gut 250 Plätzen untergebracht werden sollen. Dagegen haben Eigentümer von zwei Grundstücken, die nördlich und östlich des Vorhabens liegen, Klage erhoben. Auf Antrag der Eigentümer des östlich davon gelegenen Grundstücks hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Eilbeschluss vom 15. Mai 2006 den Bau gestoppt. Auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts Hannover wurde im Hauptsacheverfahren ein Schallgutachten erstattet. Daraufhin erstrebte die Stadt Hildesheim die Änderung der Entscheidung vom Mai 2006. Dem hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 entsprochen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - hat jetzt den Änderungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, mit dem dieses den Bau wieder freigegeben hat, als rechtmäßig bestätigt (Beschluss vom 19.12.2006 - 1 ME 207/06 -).
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt in den Gründen seines Beschlusses unter anderem aus: Auf die Verletzung von Grenzabstandsvorschriften können sich die Nachbarn, deren Grundstück östlich liegt, nicht berufen. Denn auch deren Gebäude hält die Grenzabstandsvorschriften in vergleichbarer Weise nicht ein. Unzumutbarem Lärm werden sie aller Voraussicht nach nicht ausgesetzt sein, obwohl es in der näheren Umgebung wohl nicht in ausreichender Zahl Parkmöglichkeiten gibt. Denn die Situation ist durch das Stadttheater und das Lichtspieltheater schon so vorbelastet, dass der Kraftfahrzeugverkehr von nach Parkplätzen suchenden Kinobesuchern nicht mehr ins Gewicht fällt.
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Über das noch anhängige Klageverfahren ist damit aber noch nicht abschließend entschieden.
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22.12.2006
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