Artikel-Informationen
erstellt am:
09.06.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - hat mit Beschluss vom 5. Juni 2008 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Bürger der Stadt Oldenburg die Vollziehung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Schlosshöfe" hatte verhindern wollen (Az.: 1 MN 328/07). Der Plan schafft die Grundlage für die Herstellung eines innerstädtischen Einkaufszentrums ("ECE-Schlosshöfe") am östlichen Rand der Innenstadt der Stadt Oldenburg in unmittelbarer Nähe des Schlosses. Die Verkaufsfläche für den Einzelhandel beträgt maximal 12.500 m². Exklusiv der Parkbereiche wird das Vorhaben eine Fläche von etwa 33.500 m² aufweisen. Dieses Vorhaben war kommunalpolitisch sehr umstritten und hatte den Ausgang der Kommunalwahl 2006 beeinflusst. Es war daraufhin verkleinert worden.
Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung, die an einer von Osten auf die Innenstadt zuführenden Straße liegt. Er befürchtet insbesondere, das Einkaufszentrum werde den Verkehr auf dieser Straße so sehr verstärken, dass Lärm und Feinstaub die Grenzen des Zumutbaren übersteigen. Außerdem würden im Einkaufszentrum zu wenige Einstellplätze geschaffen. Die fehlenden sollten in einer sehr großen Parkpalette untergebracht werden, welche unmittelbar südlich seiner Mietwohnung hergestellt werden solle. Die Verstärkung des Lärms auf der Nord- und Südseite sei ihm nicht zuzumuten. In der Sache sei der Antrag begründet, weil das Vorhaben mit den ihm benachbarten Denkmalen (Alte Wache, Schloss sowie Lamberti-Kirche) nicht zu vereinbaren sei,das Einkaufszentrum aus der Innenstadt zu viel Kaufkraft abschöpfen werde und die fehlenden Einstellplätze ohne wesentliche Kostenmehrbelastung im Untergeschoss des Einkaufszentrums hätten hergestellt werden können.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht spricht dem Antragsteller die Befugnis ab, ein Normenkontrollverfahren zu führen. Denn der Antragsteller kann nicht geltend machen, die Stadt Oldenburg hätte die Herstellung einer Parkpalette südlich der Mietwohnung in die Abwägung einbeziehen müssen. Das Einkaufszentrum verstärkt die Belastung auf der schon jetzt von insgesamt 20.450 Kraftfahrzeugen befahrenen Straße vor seiner Mietwohnung nicht so stark, dass die Stadt Oldenburg das in ihrer Abwägungsentscheidung hätte bedenken müssen.
Der Eilantrag ist außerdem unzulässig, weil die Stadt Oldenburg der Betreiberin des Einkaufszentrums schon im November 2007 eine Baugenehmigung erteilt hatte. Da ein Plan nur für die Zukunft einstweilen außer Vollzug gesetzt werden kann, wäre eine Aussetzung des Plans Nr. 24 dem Antragsteller jetzt nicht mehr von Nutzen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
09.06.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
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