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Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Erlass eines Bebauungsplans

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - hat mit Beschluss vom 7. Juli 2008 (Aktenzeichen:1 ME 131/08) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg bestätigt, mit der dieses einem anerkannten Naturschutzverein vorbeugenden Rechtsschutz gegen den Erlass eines Bebauungsplans für einen Autohof bei Döhle an der Bundesautobahn A 7 (nordwestlich der Anschlussstelle Evendorf) versagt hatte.

Der Naturschutzverein hatte erreichen wollen, dass der Rat der Gemeinde Egestorf nicht - wie für den 8. Juli 2008 vorgesehen - den Plan als Satzung beschließt, bevor ein vom Naturschutzverein für erforderlich gehaltenes Raumordnungsverfahrens eingeleitet und durchgeführt worden ist.

Insbesondere in Auseinandersetzung mit Fragen, die mit dem neuen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz aufgeworfen worden sind, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem Verzicht der Gemeinde auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens die gerügten europarechtlichen Defizite nicht erkennen können. Es hat im Übrigen für ausreichend gehalten, dass sowohl der fragliche Bebauungsplan als auch eine auf seiner Grundlage erteilte Genehmigung für die Herstellung des Autohofes einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann. Nachträglicher (sog. repressiver) Rechtsschutz reicht im Regelfall - so auch hier - aus. Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, sogar schon vorbeugend Rechtsschutz gegen die bislang nur befürchteten Maßnahmen erhalten zu können, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verneint.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.07.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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