Artikel-Informationen
erstellt am:
18.07.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat als Berufungsinstanz mit Urteil vom 17. Juli 2008 die Klage eines Eigentümers von Flächen über dem Salzstock Gorleben abgewiesen, mit der er die Verlängerung einer ihm zunächst vom Bergamt Celle erteilten Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für Erkundungsbohrungen, einen späteren Salzabbau sowie eine Speicherkaverne begehrte (Aktenzeichen: 7 LC 53/05). Insoweit hat es ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom Februar 2005 geändert.
Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger einen Rechtsanspruch auf Zulassung eines mit Nebenbestimmungen versehenen Rahmenbetriebsplans zuerkannt, weil der Betrieb des etwa 1,5 km entfernten Erkundungsbergwerks Gorleben in seiner Sicherheit nicht gefährdet sei und überwiegende öffentliche Interessen dem Vorhaben des Klägers nicht entgegenstünden.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat demgegenüber das öffentliche Interesse an der Möglichkeit einer weiteren Erkundung des Salzstocks durch die beigeladene Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für Strahlenschutz - mit dem Ziel, einen zur Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle geeigneten Standort zu finden, als hinreichend durch öffentlich-rechtliche Vorschriften abgesichert und das Interesse des Klägers an der Gewinnung von Salz als weniger gewichtig angesehen. Das öffentliche Interesse findet auch seinen Ausdruck in der während des Berufungsverfahrens erlassenen Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung. Sie verbietet an dem vom Kläger für sein Vorhaben vorgesehenen Standort für die Dauer von 10 Jahren Veränderungen, welche die Standorterkundung erheblich erschweren. Die vom Kläger mit der durch den Rahmenbetriebsplan vorbereitete Salzgewinnung erschwert die Standorterkundung erheblich, weil die Beigeladene den Bereich der Salzgewinnung weiträumig von der Erkundung ausschließen müsste.
Bestätigt hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil, soweit es Bescheide des beklagten Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie aufgehoben hatte. Einer die Zulassung des Rahmenbetriebsplans aufhebenden Entscheidung auf den Widerspruch der Beigeladenen bedurfte es zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr, weil die Zulassung befristet und diese Frist bereits abgelaufen war.
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18.07.2008
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