Artikel-Informationen
erstellt am:
06.10.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Die in dem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) vom 2. Oktober 2008 anklingende Auffassung der Landesschulbehörde, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe nur formal Kritik an der Besetzung des Schulleiterpostens an der Haupt- und Realschule Ahlem geäußert, trifft nicht zu.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 2008 (5 ME 374/08) ist in einem Beschwerdeverfahren ergangen, in dem der ehemalige Rektor der Realschule Ahlem vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz dagegen erstrebt hatte, dass die Landesschulbehörde den Dienstposten einer anderen Rektorin übertragen wollte. Nachdem der Antrag vor dem Verwaltungsgericht Hannover erfolglos geblieben war, hatte der unterlegene Beamte fristgerecht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Bevor das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Stellenbesetzungsverfahrens entscheiden konnte, hat die Landesschulbehörde der Konkurrentin des Beamten den umstrittenen Dienstposten übertragen. Eine inhaltliche Überprüfung der behördlichen Auswahlentscheidung war dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht deshalb nicht mehr möglich.
Mit der Entscheidung vom 22. September 2008, die Gegenstand der Berichte der HAZ vom 1. und 2. Oktober 2008 ist, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der Landesschulbehörde wegen ihrer Verfahrensweise die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
In der Entscheidung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die Landesschulbehörde "wider Treu und Glauben" das Gesuch des unterlegenen Beamten "vereitelt" hat und "ihren prozessualen Obliegenheiten als Dienstherr nicht gerecht geworden" ist.
Zur Erläuterung ist darauf hinzuweisen, dass es der allgemeinen behördlichen Praxis nicht nur in Niedersachsen entspricht, dass die Dienstherrn Personalmaßnahmen der vorliegenden Art nicht vollziehen, bevor sie dafür vom zuständigen Gericht "grünes Licht" bekommen haben. Eine solche Verfahrensweise ist zum Schutz des unterlegenen Beamten erforderlich, weil ansonsten sein in der Verfassung verankertes Recht auf Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vereitelt wird. Dagegen hat die Landesschulbehörde verstoßen, wie in dem Bericht der HAZ vom 1. Oktober 2008 zutreffend wiedergegeben worden ist.
Artikel-Informationen
erstellt am:
06.10.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208