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Parkhaus in der Nähe der "ECE-Schlosshöfe" in Oldenburg bleibt vorerst bauplanungsrechtlich möglich

Der 1. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 MN 190/08 - die vom Rat der Stadt Oldenburg erstmals am 30. Juni 2008 und dann neuerlich am 29. September 2008 beschlossene Veränderungssperre, die den Bau eines Parkhauses in der Nähe der "ECE-Schlosshöfe" in Oldenburg verhindern würde, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats in dem dazugehörigen Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt.
Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung eines Parkhauses mit 600 Plätzen in der Nähe der "ECE-Schlosshöfe". Der geltende Bebauungsplan würde das Vorhaben im Prinzip zulassen; zu prüfen wären allerdings Nachbarverträglichkeit und Leistungstüchtigkeit der hierzu erforderlichen Straßen. Der Rat der Stadt Oldenburg nahm den 2007 gestellten Bauantrag der Antragstellerin zum Anlass, erstmals am 30. Juni 2008 und neuerlich am 29. September 2008 eine Veränderungssperre zu beschließen.
Der Senat hat diese Veränderungssperre außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Veränderungssperre nur beschlossen werden kann, wenn die Gemeinde hinreichend konkretisierte Vorstellungen entwickelt hat, was an die Stelle des jetzt geltenden Planungsrechts treten soll. Das ist der Stadt Oldenburg hier nicht gelungen, obwohl schon im Jahre 2000 gerade für diesen Bereich erste Umplanungsüberlegungen angestellt worden waren und der Bauantrag etwa im Oktober/November 2007 bei der Stadt Oldenburg eingegangen war. Nach den Überlegungen war "Mischnutzung mit Wohnen, Büro und dergleichen sicherzustellen." Angestrebt waren zudem "differenzierte Festsetzungen bezüglich der Art der Nutzung unter Berücksichtigung des Gebietscharakters, der Nähe zur Innenstadt und der angrenzenden Wohngebiete". Berücksichtigt werden sollte daneben, dass "sich die damaligen Planungen entlang der Amalienstraße nicht mehr mit den mittlerweile unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden vereinbaren lassen". Diese Überlegungen hält der Senat allerdings für zu allgemein, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen. Im Rat der Stadt Oldenburg war schließlich noch auf ein schon verwirklichtes Vorhaben ("Burghof") sowie auf die im Bau befindlichen "Heiliggeisthöfe" Bezug genommen worden; "eine ähnliche Planung" halte man für diesen Bereich für sinnvoll. Auch das war aber zu unbestimmt, weil es sich hierbei um singuläre Vorhaben handelt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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