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Keine unzulässige Wahlwerbung durch ehrenamtlichen Bürgermeister wegen Schreibens an Erstwähler

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich in einem Berufungszulassungsverfahren mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Bürgermeisterwahlen zu stellen sind. Im zu entscheidenden Fall hatte ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zuge einer anstehenden Stichwahl für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters einen Brief an Erstwähler gerichtet, in dem er zur Wahlbeteiligung aufgefordert und für den Fall seiner Wahl die Einberufung eines Jugendparlaments versprochen hatte. In dem Schreiben hatte er mehrfach auf sein Amt als ehrenamtlicher Bürgermeister hingewiesen.
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Januar 2009 - 10 LA 316/08 - die Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil vom 1. Juli 2008 - 1 A 93/08 -) bestätigt, dass es sich bei dem Erstwähleranschreiben nicht um eine zur Ungültigkeit der Wahl führende unzulässige Wahlbeeinflussung gehandelt habe. Der Senat hat darauf verwiesen, dass sich ein Amtsträger als Kandidat an einer Wahl in gleichem Umfang mit gleichen Mitteln beteiligen darf wie andere Bewerber, die diese amtliche Eigenschaft und die damit verbundenen Möglichkeiten nicht besitzen. Allerdings müssen dabei private und amtliche Äußerungen des Amtsträgers hinreichend sicher unterscheidbar sein, da amtliche Wahlbeeinflussungen unzulässig sind. Einen amtlichen Charakter des Erstwähleranschreibens hat der Senat verneint, weil es nach seinem Inhalt und der Form nicht den Eindruck vermittelt, dass der ehrenamtliche Bürgermeister seine amtliche Autorität in Anspruch genommen hatte, um seinen Wahlaussagen Nachdruck zu verleihen. Ein solcher Eindruck konnte zum Zeitpunkt der Wahl schon deshalb nicht entstehen, weil der ehrenamtliche Bürgermeister nicht Leiter der Gemeindeverwaltung war und hoheitliche Befugnisse nicht ausüben konnte. Auch wurde für das Schreiben kein amtlicher Briefkopf verwendet.
Darüber hinaus hatte der Senat darüber zu entscheiden, inwieweit von Privatpersonen in ein Internet-Forum eingestellte unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen können.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg rechtskräftig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.02.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
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