Offenporiger Asphalt taugliches Mittel zur Reduzierung von Autobahn-Verkehrslärm
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 75/06 - die Klage von Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung der Bundesautobahn A 1 von vier auf sechs Spuren bei Bassen abgewiesen.
Das im Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2006 vorgesehene Lärmschutzkonzept besteht einerseits aus Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden, andererseits aus dem Einbau offenporigen Asphalts ("OPA") als Deckschicht auf bestimmten Streckenabschnitten. Der Deckschicht aus "OPA", der eine Schallminderungswirkung von mindestens 5 db(A) zugeschrieben wird, kommt im Schutzkonzept eine wichtige Bedeutung zu. Sie veranlasste die beklagte Landesstraßenbaubehörde dazu, die zunächst mit zehn Metern Höhe bemessenen Schallschutzbauten auf eine Höhe von vier Metern zu reduzieren. Die Schutzfunktion soll insoweit von "OPA" übernommen werden.
Die Kläger, deren Wohnhäuser 115 bis 460 Meter von der Autobahn entfernt liegen, haben mit ihrer Klage bezweifelt, ob dieses Lärmschutzkonzeptes ausreicht. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Wirkungen von "OPA" noch zu wenig erprobt seien, um tatsächlich von der angenommenen Wirkung ausgehen zu können. Allein die seit langem erprobten Lärmschutzbauwerke wiesen die nötige Eignung auf, die Erfüllung ihrer Ansprüche auf Lärmschutz zu gewährleisten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung der Kläger nicht gefolgt. Es hat das von der Beklagten gewählte Lärmschutzkonzept - wie auch schon in seinem die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ablehnenden Beschluss vom 17. September 2008 (7 MS 77/06) - für gerichtlich nicht zu beanstanden gehalten. Die Tauglichkeit von "OPA", die im Planfeststellungsbeschluss als Auflage für den Straßenbaulastträger enthaltene Schallpegelminderung von 5 dB(A) zu bewirken, ist technisch hinreichend abgesichert und in den letzen Jahren auch in der Praxis - etwa auf der Autobahn A 2 - ausreichend erprobt. Die Kontrolle der Dauerhaftigkeit der Pegelminderung ist zwar aufwendiger als die Kontrolle etwa von Schallschutzwällen oder -wänden. Der größere Aufwand kann jedoch nicht dazu führen, das gewählte Mittel deshalb für ungeeignet zu halten.
Eine Revision gegen seine Entscheidung hat der Senat nicht zugelassen.
In dem ebenfalls vom Senat verhandelten Verfahren 7 KS 78/06, in der die Eigentümerin einer an der A 1 gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle eine Übernahme der ganzen Hofstelle durch den Straßenbaulastträger begehrt hat, haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen.