Offene Anlieferung und Verkippen von Asbestabfällen auf Deponie Hannover-Lahe unzulässig
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 20. Februar 2009 - 7 MS 9/09 und 7 MS 11/09 - Anträgen der Gemeinde Isernhagen und von Nachbarn der Deponie Hannover-Lahe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablagerung von Asbestabfällen auf der Deponie Hannover-Lahe teilweise stattgegeben. Nach dem mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Planfeststellungsbeschluss des Gewerbeaufsichtsamtes Hannover vom 5. Dezember 2008 sollen auf der Deponie etwa 140.000 Tonnen asbesthaltige Abfälle aus der ehemaligen Betriebsdeponie eines Wunstorfer Unternehmens abgelagert werden. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss haben die Gemeinde Isernhagen und Nachbarn Klagen erhoben und Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der Klagen teilweise wiederhergestellt. Nach der Entscheidung dürfen die Abfälle zum Schutz vor Faserfreisetzungen nur in geschlossenen, staubdichten Behältern angeliefert und auf der Deponie nicht verkippt werden. Der Planfeststellungsbeschluss hatte dies nur für etwa 5.000 Tonnen der Abfälle vorgesehen. Die übrigen ca. 135.000 Tonnen sollten in "loser Schüttung" auf Kippladern offen angeliefert und auf der Deponie abgekippt werden. Die dabei vorgesehene Methode einer Abdeckung der Transportmulden mit Rollplanen und Sicherung des Transportgutes gegen Austrocknung und Asbestfaserfreisetzungen mittels einer Schaumbedeckung hat das Oberverwaltungsgericht nach einer Interessenabwägung nicht gebilligt.
Asbest ist auch in geringen Dosen hochgradig krebserregend. Für den Stoff gilt ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Sein Inverkehrbringen ist verboten. Die Freisetzung von Asbest in die Biosphäre ist praktisch irreversibel. Die im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Methode der Anlieferung wird in den Vorschriften für den Umgang mit asbesthaltigen Stoffen an keiner Stelle beschrieben. Ihre Gleichwertigkeit mit den ansonsten vorgeschriebenen Verfahren, die geschlossene, staubdichte Behälter vorsehen und ein "Schütten" oder "Abkippen" der Abfälle ausdrücklich untersagen, ist zweifelhaft. Die Gesundheit der Nutzer der kommunalen Einrichtung der Gemeinde Isernhagen und der Nachbarn stellt ein hohes Rechtsgut dar. Trotz der teilweise erheblichen Entfernung zum Freizeit- und Sportzentrum der Gemeinde Isernhagen am Altwarmbüchener See und zu dem Wohn- und Betriebsgrundstück der Nachbarn kann die Möglichkeit von Faserimmissionen - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Andererseits ist es wenig wahrscheinlich, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren die komplette Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses werden erreichen können. Ihr Rügerecht ist auf die Geltendmachung eigener Belange beschränkt, ihren immissionsrechtlichen Befürchtungen kann durch die Beschränkung der Anlieferung und des Einbaus der Abfälle in geschlossenen, staubdichten Behältern Rechnung getragen werden.