Ausbau des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg im Wesentlichen zulässig
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 20. Mai 2009 - 7 KS 28/07 und 7 KS 59/07 - die Klagen von Eigentümern, Anwohnern und eines Naturschutzverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Braunschweig-Wolfsburg überwiegend abgewiesen.
Der Senat beanstandet nicht die Annahme der Beklagten, dass der Ausbau erforderlich ist, um die am Flughafen angesiedelten Forschungseinrichtungen der Luft- und Verkehrstechnik zu sichern und insbesondere dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) auch in Zukunft Forschungen vor allem im Bereich der Hochauftriebstechnik zu ermöglichen.
Die Verlängerung der Start- und Landebahn in ein Europäisches Vogelschutzgebiet hinein ist von der Planfeststellungsbehörde zu Recht im Wege der Ausnahme genehmigt worden, weil den mit dem Ausbau verfolgten Zielen ein höheres Gewicht zukommt als den beeinträchtigten Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets und das Vorhaben insoweit alternativlos ist.
Das Fehlen einer zumutbaren Alternative hat der Senat derzeit jedoch nicht für die ebenfalls geplante östliche Umfahrung feststellen können, mit der die durch die verlängerte Start- und Landebahn durchtrennte Straßenverkehrsverbindung ersetzt werden soll. Das Gericht hat deshalb der Beklagten aufgegeben, nochmals die in Betracht kommenden Alternativen näher zu prüfen, vor allem eine westliche Umfahrung, die nur in einer Variante und dazu in unzureichender Weise Gegenstand der Betrachtung im Planfeststellungsverfahren war.
Gleiches gilt für die Lärmbelastung der Anwohner, die von einer infolge der geänderten Verkehrsführung entstehenden Verlagerung des Straßenverkehrs nach Bienrode verursacht würde. Außerdem ist über Schutzvorkehrungen gegen sog. "Wirbelschleppen" erneut zu entscheiden.
Dies bedeutet, dass die beigeladene Flughafengesellschaft mit dem Bau der verlängerten Start- und Landebahn beginnen kann, nicht aber mit dem Bau der östlichen Umfahrung. Dem Antrag eines Naturschutzverbandes und einer Grundstückseigentümerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat entsprechend teilweise stattgegeben.