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Zahlungsverpflichtungen einer Kreistagsfraktion rechtfertigen keine höheren Zuwendungen

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 9. Juni 2009 - 10 ME 17/09 - entschieden, dass eine Kreistagsfraktion keine im Vergleich zu anderen gleich starken Fraktionen höheren Zuwendungen für von ihr eingegangene finanzielle Verpflichtungen erhalten darf. Der Landkreis Hildesheim gewährt aufgrund eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses den Fraktionen und Gruppen im Kreistag Zuwendungen für deren sächliche und personelle Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen werden nach der Größe der Fraktionen und Gruppen bemessen.
Eine Kreistagsfraktion musste ihren zuvor gekündigten Fraktionsgeschäftsführer weiterbeschäftigen und diesem weiterhin Gehalt zahlen, weil die ausgesprochene Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Bestand hatte. Wegen dieser unvorhergesehenen finanziellen Verpflichtungen sollten der Fraktion nach einem entsprechenden Kreistagsbeschluss höhere Zuwendungen gewährt werden. Dagegen hat eine andere - vergleichbar große - Kreistagsgruppe Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 B 4702/08 - den Landrat verpflichtet, den Kreistagsbeschluss über die Gewährung höherer Zuwendungen vorerst nicht zu vollziehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Landrats hat der Senat nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Kommune bei ihrer Ermessensentscheidung, den Fraktionen und Gruppen für ihre Geschäftsführung Zuwendungen zu gewähren, an den allgemeinen Gleichheitssatz in Form des Grundsatzes der Chancengleichheit gebunden ist. Dieser Grundsatz beansprucht auch Geltung für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen. Aus dem Grundsatz folgt, dass alle Fraktionen und Gruppen einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel haben. Eine Ungleichbehandlung der Fraktionen und Gruppen bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Die an der Größe einer Fraktion oder Gruppe orientierte Abstufung bei der Höhe der Zuwendung stellt eine solche sachliche Rechtfertigung dar. Allerdings haftet die Kommune nicht für die von Fraktionen oder Gruppen eingegangenen Verbindlichkeiten. Fraktionen und Gruppen können von der Kommune nicht deshalb weitere Zuwendungen beanspruchen, weil sie eingegangene oder übernommene Verpflichtungen mit ihren Mitteln nicht erfüllen können.
Der Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren ist weiterhin beim Verwaltungsgericht Hannover anhängig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.06.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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