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Verbot der Synergetik-Therapie bestätigt

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 18. Juni 2009 - 8 LC 6/07 und 8 LC 9/07 - entschieden, dass die Therapieform der Synergetik eine Heilbehandlung darstellt, die der Therapeut ohne eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht ausüben darf.
Der Kläger in dem Verfahren 8 LC 6/07 versteht sich als Begründer der "Synergetik-Therapie". Er eröffnete in Goslar gemeinsam mit der Klägerin im Parallelverfahren 8 LC 9/07 zur Klärung der Zulässigkeit seiner synergetischen Tätigkeit ein "Informationscenter", in dem die Synergetik-Therapie angeboten wurde. Beide Kläger verfügen weder über eine Approbation als Arzt bzw. Psychotherapeut noch über eine Heilpraktikererlaubnis und halten medizinische Kenntnisse für ihre Tätigkeit auch nicht für erforderlich. Die Synergetik-Therapie stellt aus Sicht der Kläger eine ungefährliche Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen dar. Heilung geschehe nicht durch die von der Schulmedizin durchgeführte Symptombekämpfung, sondern durch aktive Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten, durch sog. Hintergrundauflösung - wie sie von den synergetisch geschulten Klägern angeboten werde. Dazu spiele der jeweilige Synergetik-Therapeut sanfte Meditationsmusik ein, lese einen Tiefenentspannungstext vor und begleite den Klienten auf einer sog. Innenweltreise.
Der Landkreis untersagte im Jahr 2004 die Ausübung der Synergetik-Therapie, wie sie sich ihm damals darstellte. Er vertritt die Ansicht, die Tätigkeit der Kläger stelle eine Heilbehandlung dar, führe zu Gesundheitsgefahren und sei deshalb nach dem Heilpraktikergesetz verboten. Die von den Klägern angewandte Technik könne vor allem bei psychisch erkrankten Personen Schäden verursachen. Außerdem könnten diejenigen, die der synergetischen Heilmethode vertrauten, davon abgehalten werden, rechtzeitig schulmedizinische Hilfe durch einen Arzt in Anspruch zu nehmen, was etwa bei Krebserkankungen dringend erforderlich sei.
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der Ansicht des Landkreises weitgehend gefolgt und hat deshalb die von den Klägern eingelegten Berufungen gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23. November 2006 - 5 A 102/04 und 5 A 133/04 - zurückgewiesen. Es handelt sich um die bundesweit ersten Urteile eines Oberverwaltungsgerichts zur Synergetik-Therapie.
Der 8. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.06.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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