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Eilantrag gegen Gewerbegebiet in Neu Wulmstorf erfolglos

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich einem Normenkontrolleilverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 72 "Gewerbegebiet nördlich der Bahn" der Gemeinde Neu Wulmstorf zu befassen. Dieser Bebauungspan sieht in Neu Wulmstorf über das "Logistikzentrum Mienenbüttel" (vgl. dazu Pressemitteilung vom 31. März 2009, Beschluss des 1. Senats vom 24. März 2009 - 1 MN 267/08 -) hinaus ein weiteres Gewerbegebiet bzw. Logistikzentrum vor. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans für dieses weitere Gewerbegebiet hat der 1. Senat abgelehnt (Beschluss vom 13. Juli 2009 - 1 MN 108/09 -). Der Eilantrag von Eigentümern, deren gärtnerisch genutztes Grundstück für das Gewerbegebiet teilweise in Anspruch genommen werden soll, ist damit erfolglos geblieben.

Die Inanspruchnahme des Grundstücks ist insbesondere durch eine Erschließungsstraße vorgesehen, welche die Anbindung des Logistikzentrums an die neue Bundessstraße 3 sicherstellen soll. Der Senat hat im Eilverfahren weder schwere Nachteile für die Antragsteller durch den Vollzug des Bebauungsplanes noch hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache gesehen. Die mangelnde Verkaufsbereitschaft der Antragsteller steht der Planung nicht entgegen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Neu Wulmstorf weitere denkbare Alternativen nicht weiterverfolgt hat. Es drängt sich ohne weiteres auf, dass der vorgesehene Standort nach Fertigstellung der geplanten Straßen eine besonders gute verkehrliche Anbindung haben wird. Vom neuen Trassenverlauf der Bundesstraße 3 mit dem kurzen Weg zur ebenfalls neuen Autobahn A 26 wird gerade das bereits angesiedelte Logistikzentrum profitieren. Darauf darf der Blick jedoch nicht beschränkt werden; für die übrigen Gewerbeflächen kann auch die zusätzliche Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr von Vorteil sein. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass die alternativ untersuchten Standorte vergleichbare Lagevorteile böten.

Zudem ist die Gemeinde Neu Wulmstorf den Antragstellern bei der Ausgestaltung der Verkehrsanlagen bereits weit entgegengekommen, weil die jetzt gewählte Lösung diejenige ist, die das Grundstück der Antragsteller optimal schont. Die weiteren Eigentumsbelange der Antragsteller, deren Grundstücke mittel- bis langfristig nicht mehr für eine gärtnerische Nutzung geeignet sein werden, durften hintangestellt werden. Mit dem Neubau der Bundesstraße 3 und der Bundesautobahn A 26 fällt der Plangebietsfläche im Gemeindegebiet der Gemeinde Neu Wulmstorf eine neue Bedeutung zu. Sie ist damit nicht nur besonders günstig an den weiträumigen Verkehr angeschlossen, sondern die neue Trasse der Bundesstraße stellt eine Zäsur in der Landschaft dar, die ein "Nachrücken" des bisherigen Siedlungsrandes mehr als nahelegt. Da eine lärmempfindliche Nutzung neben der Bundesstraße nicht angebracht wäre, stellt ein Gewerbegebiet eine angemessene Nutzung dar. Die sich damit bietende Möglichkeit gemeindlicher Fortentwicklung durfte die Gemeinde Neu Wulmstorf ergreifen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.07.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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