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Abzug von Werbungskosten beim Einkommen des rundfunkgebührenpflichtigen Haushaltsangehörigen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - hat mit Urteil vom 26. August 2009 (4 LC 460/07) entschieden, dass bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom Bruttoeinkommen neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen unter anderem auch Werbungskosten abzuziehen sind.
Eine Auszubildende hatte vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren durch den NDR geklagt. Sie verfügte über ein eigenes Fernsehgerät, lebte aber noch im Haushalt ihrer Eltern, die ihrerseits für ein Fernsehgerät zu Rundfunkgebühren herangezogen wurden. Als Auszubildende bezog sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von netto 329,71 EUR. Allein für die Fahrten von der elterlichen Wohnung zur Ausbildungsstätte musste sie für eine Monatsfahrkarte aber 118,00 EUR aufbringen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung des NDR zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zwar jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV aber nicht für Rundfunkgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem eigentlichen Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Der einfache Sozialhilferegelsatz lag im streitgegenständlichen Zeitraum bei 237 EUR/Monat. Als das diesem Sozialhilferegelsatz gegenüber zu stellende Einkommen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - anders als Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein - nicht das nur um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge geminderte Bruttoeinkommen angesehen, sondern auch den Abzug von "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zugelassen. Infolgedessen waren vom Einkommen der Klägerin auch die Kosten für die monatliche Fahrkarte von der elterlichen Wohnung zur Ausbildungsstätte in Abzug zu bringen. Das sich danach ergebende Einkommen lag unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz, so dass die Auszubildende nicht rundfunkgebührenpflichtig war.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.08.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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