Klagen gegen den Wegfall der ständig besetzten Tunnelwarte im Emstunnel teilweise erfolgreich
Der 7. Senat des - erstinstanzlich zuständigen - Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 23. September 2009 (7 KS 122/05 u.a.) den Klagen des Landkreises Leer, der Stadt Leer und der Gemeinde Jemgum gegen die Änderung des Betriebskonzepts für die Überwachung des Emstunnels teilweise stattgegeben:
Der 1984 bis 1989 gebaute 950 m lange Emstunnel unterquert die Ems bei Leer und ist Teilstück der Bundesautobahn 31. Er verbindet Ostfriesland mit den angrenzenden Niederlanden. Der im Jahr 1983 erlassene Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Tunnels sah dessen Überwachung durch eine ständig besetzte Tunnelwarte vor. Die beklagte Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - NLStBV - beabsichtigt, das Überwachungskonzept zu ändern und eine Fernüberwachung durch sog. "abgesetzte Tunnelüberwachungsstationen" - ATÜS - einzurichten. Die bisher 24stündig besetzte Tunnelwarte am Tunnelportal wird geschlossen. Dadurch sollen Personalkosten bei der Straßenverwaltung gespart werden. Die Kläger hatten sich hiergegen als Träger des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes gewandt. Sie befürchten eine Erschwerung der Aufgaben ihrer Feuerwehren und sehen die Steuerung des Tunnelbetriebs im Brandfall nicht als gewährleistet an.
Der Senat hat entschieden, dass die Änderung des Überwachungskonzepts grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es genügt den maßgeblichen Sicherheitsstandards für den Betrieb von Straßentunneln, die auch die Möglichkeit einer Fernüberwachung vorsehen. Der Stand der Datenübertragungstechnik lässt die Fernübertragung von Daten heute ohne größeren Qualitätsverlust und Zeitverzug zu. Der Betreiber eines Straßentunnels ist lediglich verpflichtet, einen den Regeln der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Die Feuerwehreinsatz- und Rettungskräfte der Kläger müssen (wie die Verkehrsteilnehmer auch) Risiken bei der Brandbekämpfung hinnehmen.
Allerdings hat der Senat Defizite beim Zusammenwirken von Straßenverwaltung und Einsatzkräften im Brandfall beanstandet. Außerhalb der Dienstzeiten der Autobahnmeisterei ist eine Kommunikation zwischen dem Überwachungspersonal (der Fernüberwachungsstelle) und den anrückenden Feuerwehren aus Leer und Jemgum nicht ausreichend möglich. Dies gefährdet die Einsatzkräfte und stellt eine rasche und erfolgreiche Brandbekämpfung in Frage. Außerdem muss der Betrieb des Tunnels (auch) im Notfall durch die Straßenbauverwaltung gewährleistet und ein Gesamtsicherheitskonzept für die Tunnelanlage erstellt werden. Im Hinblick darauf hat das Gericht die Planfeststellungsbehörde zur Nachbesserung ihres Planfeststellungsänderungsbeschlusses verpflichtet.
Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.